Seit 2001 ist diese Situation nicht mehr so dramatisch, da die Finanz nun erlaubt, 8725 Euro im Jahr dazuzuverdienen. Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen bleiben unberücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine Jahressumme, d.h. für die Finanz ist es nicht maßgeblich, in welcher Zeit dazuverdient wurde. Diese Zuverdienstgrenze gilt innerhalb der Beihilfen-Anspruchsperiode, alles vorher oder nachher hat für den Beihilfenanspruch keine Bedeutung!
12.350 Euro brutto im Jahr erlaubt
Auch Lohn- oder Gehaltsbezüge sind erlaubt, hier entspricht die Einkunftsgrenze (8725 Euro) einem Bruttogehalt von 12.350 Euro. Von der (Jahres-)Summe der Bruttobezüge können verschiedene Posten wie z.B. Beiträge zur Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben (Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung), Pendlerpauschale sowie eventuelle außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Selbständige müssen auch selbst versteuern
Für die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer gelten dieselben Grenzen wie für alle Erwerbstätigen in Österreich. Wenn es sich um eine unselbstständige Tätigkeit handelt, übernimmt den Abzug der Steuern der Dienstgeber. Wenn es Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind, muss man sich selbst um die Versteuerung (ab einem Jahreseinkommen von 8887 Euro) kümmern.
Einkommenssteuererklärung zahlt sich aus
Ihre Tochter sollte in jedem Fall eine Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung zum Jahresende einreichen. Es lohnt sich!
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in
Wien
Internet:
http://www.human-money.at