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Nachbarschaftsrecht - Zoff am Zaun

Muss Ihr Nachbar seine über Ihren Zaun wuchernde Hecke „bändigen“? Nur ein möglicher Anlass für Nachbarschaftsärger. Mit Fragen wie dieser beschäftigt sich unser neuer Ratgeber zum Thema Nachbarschaft.

Das Wetter hat zur Freude von Hobbygärtnern die Sträucher üppig sprießen lassen. Doch was den einen freut, kann auf der anderen Seite des Zauns jemandem durchaus ein Dorn im Auge sein. Es kommt gar nicht so selten vor, dass sich ein Nachbar durch überhängende Äste von Hecken oder Bäumen eines angrenzenden Grundstückes beeinträchtigt fühlt. Mit Bestimmtheit verlangt er vom anderen, dass er seine Sträucher regelmäßig zurechtstutzt, damit es zu keinem Überhang mehr kommen kann. Doch der Gartenbesitzer auf der anderen Seite des Zauns denkt gar nicht daran, die Heckenschere in die Hand zu nehmen... Da ist Zoff praktisch vorprogrammiert.

Angenommen, die Fronten verhärten sich derart, dass sogar ein Rechtsanwalt beigezogen wird: Wissen Sie, welcher Nachbar im Recht ist?

So viel vorweg: Der Gartenbesitzer mit der wuchernden Hecke muss nicht zur Heckenschere greifen.

Selbsthilfe mit der Heckenschere

Denn: Ein Heckenbesitzer ist nicht verpflichtet, die eigene Hecke auf der Nachbarseite zu schneiden, auch wenn sie über die Grundgrenze ragt. Wenn es den Nachbarn stört, „darf“ er sie selbst bis zur Grenze beziehungsweise bis zum Zaun zusammenstutzen. Jeder hat somit das Recht, Bäume und Sträucher direkt an der Grundstücksgrenze zu pflanzen. Ein betroffener Nachbar hat gegen das störende Grün keine rechtliche Handhabe. Ja selbst dann, wenn jemand aus reiner Bosheit Bäume an die Grenze setzen würde, damit es im angrenzenden Garten keine Sonne mehr gibt, hat der beeinträchtigte Nachbar bis jetzt keine Möglichkeit, sich dagegen mit Klage zu wehren.

Selbsthilferecht

Er hat in so einem Fall nur ein so genanntes Selbsthilferecht. Das aber erlaubt ihm relativ viel: Und zwar darf ein Nachbar die Wurzeln eines fremden Baumes (dasselbe gilt klarerweise auch für Hecken und andere Pflanzen), die auf seinem Grundstück wuchern, ausreißen und alle Äste und Zweige abschneiden, die in seinen Grund hineinwachsen. Ebenso kann er das Obst, das auf diesen Ästen hängt, pflücken und selbst verwerten. Es handelt sich dabei um das so genannte Überhangsrecht. Der sich beeinträchtigt fühlende Nachbar kann aber nicht verlangen, dass der Eigentümer des Strauches oder Baumes den störenden Überhang selbst abschneidet.

Der Nachbar kann auch nicht verlangen, dass der Baumeigentümer die Äste oder Zweige so schneidet, dass dadurch sein Zaun nicht berührt und in weiterer Folge kaputt wird, etwa weil Äste ein Loch in den Maschendrahtzaun reißen. Wird einem Hobbygärtner fürs Zurechtschneiden seiner Äste oder Hecken der Zutritt zum Nachbargrundstück verwehrt, muss dies respektiert werden und der Pflanzenschnitt unterbleiben. Andernfalls riskiert er sogar eine Besitzstörungsklage.

Freie Sicht für den Verkehr

Nur nach der Straßenverkehrsordnung kann ein Grundeigentümer gezwungen werden, gegen seinen Willen seine Hecken zu stutzen: Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist er nämlich verpflichtet, Hecken so zu schneiden beziehungsweise auszuasten, dass die freie Sicht über den Straßenverlauf und auf Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wird; genauso soll auch ein Gehsteig ungehindert benützt werden können. Ist das wegen überhängender Äste nicht möglich, kann die Behörde eingreifen.

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