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Luftaufnahme einer Einfamilienhaus-Siedlung
Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen - Nachbarn können auf viele Weise stören Bild: Arina-P-Habich/Shutterstock

Nachbarschaftsrecht - Bitte nicht stören!

, aktualisiert am

Konflikte in der Nachbarschaft können in jeder Hinsicht zur großen Belastung werden. Nicht selten landen solche Fälle vor Gericht.

Es klingt ziemlich juristisch, aber in etwa ist klar, was damit gemeint ist: Laut ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn oder einem dritten Störer die von dessen Grund ausgehenden mittelbaren Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträch­tigen. Was das allerdings im Einzelfall bedeutet, ist oft erst vor Gericht zu klären. Hier einige Beispiele.

Störfaktor Lärm

Ob Hundegebell, Froschquaken, Kühlaggregate, Wärmepumpe, Klimaanlage, Musik, Sportplätze: Störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art oder Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

Selbst ausgehend vom ortsüblichen Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc. ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy-Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als orts­üblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders "lästig" einzustufen.

Katzen

Das Eindringen von zwei Katzen ("Freigänger") auf das Grundstück des Nachbarn überschreitet nicht die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit und ist vom Nachbarn daher selbst dann hinzunehmen, wenn damit eine wesentliche Beeinträch­tigung der ortsüblichen Benützung seines Grundstücks (z.B. wegen Verunreinigung) verbunden ist.

Die Ortsüblichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die ortsübliche Benützung der Nachbarliegenschaft derart beeinträchtigt wird, dass es nicht nur zu einer Belästigung, sondern zu Schäden an der Substanz des Grundstücks oder an der Person des Nachbarn kommt.

Fotovoltaikanlage und Tauben

Fotovoltaikanlage

Die von einer Fotovoltaikanlage ausgehende gesundheits­gefährdende Blendwirkung muss der gestörte Nachbar nicht dulden, auch wenn die Beseitigung der Anlage erhebliche Kosten bewirkt. Grundsätzlich gilt: Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betrof­fener Menschen ganz allgemein, kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden.

Ist ­allerdings die Gesundheitsgefährdung oder ­gesundheitliche Beeinträchtigung nur auf eine besondere Sensibilität des Nachbarn zurückzuführen, kann dies für sich allein noch nicht zum Anlass genommen werden, die Einwirkung gänzlich zu untersagen. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Immission überhaupt – und nicht nur für übersensible Menschen – gesundheitsgefährdend bzw. -beeinträchtigend ist. Dafür trifft aber den betroffenen Nachbar die Beweislast.

Tauben

Beeinträchtigungen durch wilde Tauben können abgewehrt werden, wenn der Nachbar solche Tiere füttert oder durch eine unübliche Nutzung oder eine un­übliche Bepflanzung des Nachbargrundstücks anlockt.

Mauerschäden, Windräder und Belästigung durch Rauchen

Wurzeln führen zu Mauerschäden

Beschädigungen einer an der Grundstücksgrenze gelegenen Mauer durch eindrin­gende Wurzeln eines ebenfalls in diesem Bereich auf dem Nachbargrundstück befind­lichen Baumes können im Fall ihrer Erkennbarkeit zu Schadenersatzansprüchen des betroffenen Nachbarn gegen die Baum­eigentümer führen.

Windräder

Der Entzug von Licht, der sich in einem rotierenden Schattenwurf und in damit in Verbindung stehenden Flimmereffekten auswirkt (Windräder), kann – vergleichbar einer Immission – untersagt werden.

Belästigung durch Rauchen

Das (jederzeitige) Rauchen von Zigarren bei offenem Fenster oder auf der Terrasse kann mit ­Unterlassungsklage bekämpft werden.

Eisenbahnlärm, Schatten, Hangwasser

Eisenbahnlärm

Bei gemeinwichtigen ­Anlagen (z.B. Rettungshubschrauberlandeplatz), Eisenbahn­anlagen, Flugplätzen sind Unterlassungsansprüche grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. Folglich gibt es keinen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch z.B. bei Eisenbahnlärm.

Schatten

Der Entzug von Licht durch ­Bäume oder andere Pflanzen des Nachbarn kann nur bei unzumutbarer Beeinträch­tigung der Benutzung des eigenen Grundstücks untersagt werden. Schattenwurf durch eine Hecke aus 70 Fichtenbäumen ist ein Extremfall; hier liegt auf jeden Fall unzulässiger Lichtentzug auf der Hand.

Hangwasser

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Natureinwirkungen (Elementarereignisse) – also Einwirkungen, die nicht auf menschliches Handeln, sondern auf Naturvorgänge zurückzuführen sind – nicht durch Klage abgewehrt werden können. So ist z.B. ein Grundeigentümer nicht verpflichtet, Hangwasser oder eine Hangquelle einzufangen oder den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht aufs Nachbargrundstück gelangt. Anders läge der Fall, wenn dem Nachbarn an ­einer "Natureinwirkung" ein Verschulden anzulasten wäre (etwa, wenn durch unsachgemäße Errichtung eines Carports das Regenwasser Schäden verursacht).

Ein Fall aus der Praxis: Hubschrauberlärm

"Ich wohne in der Nähe eines kleinen Flugplatzes, wo seit Kurzem auch Hubschrauberflüge stattfinden. Kann ich mich als Nachbar gegen diesen zusätzlichen Lärm wehren?" – Diese Frage erreichte uns kürzlich von einem Leser.

Dazu ein Beispiel, das den Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigte: Im Fall eines Sana­toriums in Vorarlberg wurden zum Leidwesen der Nachbarn viele verletzte Wintersportler per Hubschraubereinsatz eingeflogen. Da­durch erhöhte sich die Gesamtschallimmission von 51 dB auf 57 dB – die Ruhe und Idylle in der Montafoner Ortschaft war dahin.

Entschädigung oder Unterlassung?

Ein Schadenersatz für Betroffene wäre in diesem Fall nur erreichbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Lärm ursächlich für Erkrankungen ist. Problem: Oft ist allerdings nicht nachweisbar, dass Schlafstörungen oder Depressionen auf ein- und ausfliegende Hubschrauber zurückzuführen sind. Dann gibt es nur die Möglichkeit, auf Unterlassung der Lärmbelästigung zu klagen, soweit sie das ortsübliche Maß überschreitet und die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt.

Entscheidend dabei ist, ob die Nachbarn an den Verwaltungsverfahren (z.B. Bewilligung) vor Aufnahme des Flugbetriebs beteiligt waren. Falls ja, so ist laut Gesetz nur eine finanzielle Entschädigung möglich. Wurde der Hubschrauberlandeplatz (der juristisch als "Betriebs­anlage" gilt) hingegen ohne Beteiligung der Nachbarn bewilligt, kann statt auf Entschädigung auf Unterlassung geklagt werden.

Bewilligung und medizinischer Sachverständiger

Im geschilderten OGH-Fall ver­fügte das Sanatorium über eine luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Hubschrauberplatzes für Rettungsflüge. Außerdem kam der im Verwaltungsverfahren bei­gezogene medizinische Sachverständige zum Schluss, dass durch die Fluglärmbelastung keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu be­fürchten sei und auch keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliege. Die Nachbarn wurden dem Verwaltungsverfahren aber nicht beigezogen.

Wesentliche öffentliche Interessen

Be­zieht sich die behördliche Genehmigung auf wesentliche öffentliche Interessen wie den Schutz des Lebens und der Gesundheit, so ­können sich diese Interessen im Sinne eines sozialen Interessenausgleichs auf die Beur­teilung der Ortsüblichkeit auswirken! Bei ­Rettungsflügen ist das öffentliche Interesse zur Rettung von Menschen aus unmittelbar drohender Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit gegeben.

Es sei denn, es gibt eine Alternative – also einen anderen Weg bzw. der herkömmliche Transport kann mit vertretbarer Verzögerung erfolgen. Der Schutz des Lebens und der Gesundheit wird in der Rechtsordnung allgemein höher bewertet als vermögensrechtliche Interessen.

"Ortsüblichkeit" im Skigebiet

Rettungsflüge in einem Skigebiet und nahe einem Sanatorium gelten nach Einschätzung des OGH (noch) als "ortsüblich", wenn

a) die Grenzen der behördlichen Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,

b) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,

c) nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und

d) der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelästigung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

Weder Unterlassung noch Ausgleich

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass bei Bestehen und Einhaltung einer behördlichen Genehmigung, bei der die Anrainer beim Verwaltungsverfahren nicht beteiligt waren, aber öffentliches Interesse gegeben ist, Nachbarn weder einen Unterlassungs- noch einen Ausgleichsanspruch haben. Dies gilt, sofern keine Gesundheitsbeeinträch­tigungen vorliegen und die Maßnahme erforderlich ist – beides sind Kriterien, die aber die Ortsunüblichkeit nicht grundsätzlich ausschließen. Die (mitunter schwierige) Be­weislast für die Erforderlichkeit der ­Rettungsflüge trifft aber das Sanatorium (juristisch gesprochen den "Störer").

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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