Es klingt ziemlich juristisch, aber in etwa ist klar, was damit gemeint ist: Laut ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn oder einem dritten Störer die von dessen Grund ausgehenden mittelbaren Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Was das allerdings im Einzelfall bedeutet, ist oft erst vor Gericht zu klären. Hier einige Beispiele.
Störfaktor Lärm
Ob Hundegebell, Froschquaken, Kühlaggregate, Wärmepumpe, Klimaanlage, Musik, Sportplätze: Störender Lärm liegt vor, wenn einerseits der Lärm nach Art oder Intensität das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen geeignet ist und andererseits die Erregung eines solchen Lärms jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.
Selbst ausgehend vom ortsüblichen Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc. ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy-Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders "lästig" einzustufen.
Katzen
Das Eindringen von zwei Katzen ("Freigänger") auf das Grundstück des Nachbarn überschreitet nicht die gesetzliche Grenze der Ortsüblichkeit und ist vom Nachbarn daher selbst dann hinzunehmen, wenn damit eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung seines Grundstücks (z.B. wegen Verunreinigung) verbunden ist.
Die Ortsüblichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die ortsübliche Benützung der Nachbarliegenschaft derart beeinträchtigt wird, dass es nicht nur zu einer Belästigung, sondern zu Schäden an der Substanz des Grundstücks oder an der Person des Nachbarn kommt.