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Nachbarschaftsrecht - Wenn der Ball bei Gericht liegt

Nachbarschaftsstreitigkeiten landen nicht selten vor dem Kadi. Die Neuauflage unseres Bestsellers „Wenn Nachbarn nerven“ wurde aktualisiert und um interessante Gerichtsentscheidungen erweitert.

Umstände des Einzelfalls von Bedeutung

Was an Belästigung muss man dulden? Welche Grenzen hat man selbst zu respektieren? Der Appell zu wechselseitiger Rücksichtnahme reicht bei Nachbarschaftskonflikten nicht ­immer aus. „Ortsüblichkeit“ und „Ausmaß der Beeinträchtigung“ sind wesentliche Kriterien, nach denen Gerichte in Streitfällen entscheiden; die näheren Umstände des Einzelfalls spielen aber eine große Rolle. Das gilt etwa auch für Lärm von Ballspielplätzen.

Ärger vom Fußballplatz

Der Lärm von einem nahe gelegenen Hartfeldplatz ist im Stadtgebiet nicht unbedingt eine „wesent­liche“ Beeinträchtigung. Im konkreten Fall fühlte sich die Bewohnerin einer Dachter­rassenwohnung mitten in Salzburg durch Schallimmissionen der Fußbälle beeinträchtigt. Diese gingen von einem für Jugendliche errichteten Kleinfeld-Hartplatz aus. Das ­Abprallen der ­Bälle an der Umzäunung verursachte ­ein Geräusch. Die Anrainerin wollte ­daher – praktisch durch ein Spielverbot – den Fußballlärm unterbunden wissen.

Keine wesentliche Beeiträchtigung der Wohnung

Die Richter stützten die Abweisung ihres ­Unterlassungsbegehrens nicht darauf, dass die beanstandeten Geräusche ortsüblich seien. Sie verneinten vielmehr eine wesentliche ­Beeinträchtigung der Nutzung der Wohnung. Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang vor allem, dass der Fußballplatz nur zu eingeschränkten Zeiten benützt wurde (der Sonntag war gänzlich spielfrei, die die Klägerin besonders störende Lärmentwicklung in den Abendstunden war durch das frühere Spielende am Samstag weiter eingeschränkt). Zwar wurden die festgelegten Spielzeiten von den Kindern nicht immer ­eingehalten, eine Benützung des Platzes vor 14:00 Uhr war jedoch wegen der schul­bedingten Abwesenheit höchst selten.


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Gerichtsentscheidungen in Einzelfällen

Keine Überschreitung der ÖNORMEN

Gegen eine wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung sprach zudem, dass witterungsbedingt der Hartfeldplatz im Freien nicht durchgehend ganzjährig bespielt werden konnte, sodass sich weitere zeitliche Einschränkungen er­gaben. Wenngleich der Lärm auch noch bei ­geschlossenen Fenstern wahrgenommen ­wurde, war die Beeinträchtigung im Wohnungsinneren naturgemäß wesentlich ge­ringer als auf der Dachterrasse, auf der die Lärmmessungen durchgeführt wurden. Und selbst diese brachten im ­Wesentlichen keine Überschreitungen der auf die örtlichen Verhältnisse bezogenen ÖNORMEN.

Lärm vom Harttennisplatz

Anders be­urteilten die Gerichte die von einem um­gebauten Harttennisplatz ausgegangene Lärmbelästigung. Vor 2009 hatte kein Hartplatz (sondern ein zweiter Tennis-Sandplatz) existiert; seither kam es durch das Bespielen des Hartplatzes zu einer massiven Beläs­tigung der Anrainer. Die erreichten Schall­pegelspitzen von bis zu 72 dB bedeuteten gegenüber den beim Bespielen des früheren Tennis-Sandplatzes erreichten Werten nahezu eine Verdoppelung des empfundenen Lärms. Der vom Hartplatz ausgehende Lärm wurde nicht nur wegen der Stärke, sondern vor allem wegen seiner Impulsartigkeit als besonders störend und unangenehm (bei geschlossenen Fenstern im Haus des Klägers) empfunden.

Beschränkte Unterlassungsverpflichtung

In diesem Einzelfall wurde die Unterlassungsverpflichtung auf „die vom Hartplatz aus­gehenden Lärmeinwirkungen“, die die früher aufgetretenen Lärmspitzen am Tennissandplatz von bis zu 51 dB übersteigen, beschränkt. Der Vergleich der bisherigen und der neuen Lärmsituation anhand des Dauerschallpegels stellte für die Richter hier „kein taugliches ­Mittel“ zur Beurteilung der ­Ortsüblichkeit der neuen Lärmsituation dar: Denn die dazu ermittelten Tages- und Nachtwerte von 58,4/58,3 dB (vor dem Umbau) und 59,9/59,8 dB (danach) zeigen, dass ­dieser Lärm­parameter die Besonderheit der neuen, erst seit 2009 auftretenden Lärm­immission (sprich: deren besondere Lästigkeit aufgrund impulsartiger Geräusche) nicht berücksichtigt.

Bälle vom Beachvolleyballplatz

Ganz anders verhielt es sich im Fall eines – ebenfalls 2009 errichteten – privaten Beachvolleyballplatzes in einem durch Einfamilienhäuser geprägten Siedlungsgebiet. Der Platz wurde nur hobbymäßig (von April bis Oktober durchschnittlich 10 Stunden pro Monat) von der Familie der Beklagten und Freunden genutzt und das Spiel längstens mit Beginn der Dämmerung beendet. Das Begehren auf Unter­lassung, Bälle auf das Grundstück der Klägerin zu schießen, wiesen die Gerichte ab.

Kein Unterlassungsanspruch

Denn dass im Spiel Bälle auf ein Nachbargrundstück geraten, sei nicht ungewöhnlich. Dass sich über Jahre ein paar Bälle vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück der Klä­gerin „verirrt hatten“, war im vorliegenden Fall somit keine Grundlage für einen Unter­lassungsanspruch.

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Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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