Wenn alles nichts nützt
Lärm kann nur so weit
verboten werden, als er das ortsübliche Ausmaß überschreitet und zugleich
die ortsübliche Benutzung eines Grundstückes oder einer Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Ob
dies der Fall ist, beurteilen die Polizei- beziehungsweise Gendarmeriebeamten „vor Ort“.
Anzeigen sind nicht zu stoppen
Kommt es zu einer Anzeige, wird damit automatisch ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Und das hat es so an sich, dass Sie es
nicht mehr stoppen können – selbst wenn Sie dem nervenden Nachbarn mittlerweile
verziehen haben sollten, da dieser glaubhaft Besserung gelobte. Erfolgt eine
Verurteilung, ist das Urteil brauchbare Basis für einen Zivilprozess, in dessen
Rahmen Sie auf Unterlassung klagen können. Erleichtert wird für Sie als Kläger
die Beweisführung darüber hinaus durch eine
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Liste
, in der Sie die Störfälle notiert haben;
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Zeugen
für die Störhandlungen; und die
-
Polizeiprotokolle
, also die Anzeigen, die Sie erstattet haben.
Eine Menge Arbeit für den Gestörten also. Und ein nicht unerhebliches
Prozesskostenrisiko.
Prozesskosten schwer abzuschätzen
Wie viel Sie ein Prozess kostet, hängt vom Streitwert ab, mit dem Sie vor
Gericht ziehen. Der „Streitwert“ ist eine fiktiv angesetzte Summe, die letztlich
Basis für Berechnung der Verfahrenskosten ist. Ein Beispiel, um Größenordnungen
aufzuzeigen: Setzen Sie den Streitwert etwa mit 7267,28 Euro an, werden bei
Klagseinbringung 233,28 Euro an Gerichtsgebühren fällig. Dazu kommen Kosten des
Rechtsanwalts, der zwar nicht zwingend vorgeschrieben ist – Sie können die Klage
auch mündlich beim Bezirksgericht zu Protokoll geben – dessen Dienste aber in
den meisten Fällen empfehlenswert sind. Die Rechtsanwaltskosten hängen von
vielen Faktoren ab, etwa wo die Verhandlung stattfindet, wie viele Schriftsätze
er anfertigen muss, wie viele Verhandlungen stattfinden etc.
Der Streitwert zählt
Beim genannten Streitwert zum Beispiel kassiert Ihr Rechtsvertreter für die
erste Tagsatzung 166,74 Euro; danach kann er bei jeder weiteren Verhandlung für
die erste angebrochene halbe Stunde 333,06 Euro verlangen, selbst wenn die
Verhandlung nur fünf Minuten dauert. Für jede weitere angebrochene Stunde kommt
die Hälfte des Betrags der ersten Stunde hinzu. Es läppert sich also schnell ein
Sümmchen zusammen – vor allem wenn der Prozess durch die Instanzen geht und
Sie diesen auch noch verlieren sollten. In diesem Fall tragen Sie ja auch
die gegnerischen Kosten.
Man sieht: Eine gütliche Einigung wäre wohl in jedem Falle besser und –
billiger…