Nachbarschaftsrecht: Baustellenlärm, übende Musiker, tobende Kinder ... Reibereien mit Nachbarn sind nicht selten. Betroffene fragen und unsere Wohnrechts-Experten antworten.
Auf den folgenden Seiten geht es um: Ruhestörung durch Kinder, Klavierspielen, Duschen am frühen Morgen, Mietminderung bei Baulärm, unbewilligte Gartenhütten, Benutzung von Geräten im Garten-Miteigentum.
Ruhestörung durch Kinder?
Uns wurde in den letzten Tagen ein Brief der Genossenschaft zugestellt, in dem uns mit Kündigung wegen Ruhestörung gedroht wurde. Tatsache ist, dass unsere Kinder (2 und 4 Jahre) gelegentlich durch die Wohnung laufen und sich altersgemäß verhalten. Kann uns die Genossenschaft wegen dieser normalen Kindergeräusche wirklich kündigen?
Der Kündigungsgrund des Mietrechtsgesetzes wegen unleidlichen Verhaltens setzt ein rücksichtsloses und grob ungehöriges Verhalten der Mieter voraus, das den Mitbewohnern das friedliche Zusammenleben verwehrt. Auch eine lang andauernde unzumutbare Lärmbelästigung könnte diesen Kündigungsgrund erfüllen.
Bei älteren Kindern ...
Das Nichtunterbinden des typischen Lärms, den Kleinkinder verursachen (etwa gelegentliches Herumlaufen oder kurze Raufereien von Kleinkindern und Vorschulkindern), durch die Aufsichtsperson wird nicht als ungebührliche Lärmerregung beurteilt. Ein Kündigungsgrund liegt daher nicht vor.
... ist ein strengerer Maßstab anzulegen
Anders verhält es sich nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bei einer halbstündigen Rauferei von 8- bis 10-jährigen Kindern. Wird diese nicht unterbunden, so verstößt die damit verbundene massive Lärmentwicklung gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Eine einmalige Rauferei stellt bestimmt noch keinen Kündigungsgrund dar. Diese Erkenntnis zeigt jedoch, dass bei älteren Kindern ein strengerer Maßstab anzulegen ist.