FAQ Nachbarschaftsrecht: Laute Musik, rauchende Griller, überhängende Sträucher, umsturzgefährdete Bäume: Konflikte mit Nachbarn gibt es viele. Nicht alles, was einen stört, muss man hinnehmen. Wir beantworten Ihre Fragen.
Frage: In meinem Nachbargarten wird fast täglich gegrillt. Außerdem läuft ständig laute Musik. Kann ich dagegen etwas unternehmen?
Weder eine "Lärmschutzverordnung" noch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) verbieten konkret, dass im Garten gefeiert oder musiziert wird. Es gilt allerdings das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme: Auf keinen Fall darf man daher so laut, so oft und so lange feiern wie man will. Und es gilt weiters das Verbot der ungebührlichen Lärmerregung.
Ob und wie häufig etwas im Garten gemacht werden darf, lässt sich leider nicht pauschal beantworten. Da es keine gesetzlichen Regeln gibt, beurteilen die Gerichte das Feiern, Grillen und Musizieren entsprechend den örtlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Die Tendenz der Rechtsprechung geht beim Grillen etwa dahin, dass das Anheizen eines Grills eine übliche Freizeitbeschäftigung ist, die nicht komplett verboten werden kann, außer es liegen besondere Umstände vor.
Ungebührliche Lärmerregung
Wegen ungebührlicher Lärmerregung gab es in Österreich schon Verwaltungsstrafen wegen lauten Radiospielens um 6 Uhr morgens oder einem über einen längeren Zeitraum allein gelassenen bellenden Hund in einer Wohnung. Auch ein Nachbar, der im Sommer regelmäßig spät heimkam und anschließend mit einem Bauchfleck in seinen Pool sprang, wurde bereits verurteilt. Egal, worum genau es sich handelt -
Eine unzulässige Einwirkung wird immer durch zwei Kriterien bestimmt:
1. Die Störung ist nicht (mehr) ortsüblich und
2. sie beeinträchtigt die ortsübliche Benützung des Grundstücks wesentlich.
Wehren können Sie sich nur, wenn beides gleichzeitig vorliegt. In der Praxis bedeutet das, dass Sie selbst übermäßige Störungen dulden müssen, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt müssen Sie auch aushalten, dass Störungen die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten.