Nachbarschaftsrecht: Laub, Regenwasser, Trennmauern, Katzen und krähende Hähne, Tennis- und Fußbälle ... - all das kann Zank und Hader unter Nachbarn hervorrufen. Was ist zumutbar und was nicht?
§ 364 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Diesen Paragrafen sollte sich jeder merken, der Nachbarn hat: den § 364 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Er besagt: Der Eigentümer eines Grundstücks kann seinem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnliches dann untersagen, wenn sie das jeweils ortsübliche Ausmaß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
Äste, die weit ins Grundstück ragen
Wenn Wasser, Erde oder anderes zwangsläufig auf das Nachbargrundstück gelangt oder absichtlich dort deponiert wird, sprechen Juristen von unmittelbarer Zuleitung. Wenn etwa das Regenabflussrohr direkt aufs Nachbargrundstück führt, muss das nicht geduldet werden. Ebenso sehen Gerichte den Bewuchs von Gebäudeteilen durch Kletterpflanzen oder Äste, die meterweit in das Grundstück hineinragen und gefährlich werden könnten, als unmittelbare Zuleitung.
Natürlich abfließendes Regenwasser ist zu dulden
Aber nicht immer, wenn Wasser vom Nachbarn aufs Grundstück rinnt, handelt es sich um eine unmittelbare Zuleitung. Fließt das Regenwasser vom oberhalb gelegenen Nachbarn herunter und nimmt es dabei den natürlichen Lauf, ist das zu dulden. Asphaltiert der obere Nachbar aber seine Hauszufahrt so, dass bei starken Regenfällen größere Wassermassen bergab rauschen, ist das eine unmittelbare Zuleitung, die man sich nicht gefallen lassen muss. Dabei genügt es, wenn die baulichen Veränderungen zumindest zum Teil schuld an diesem „Wasserfall“ sind.