"Durch einen Wasserschaden an meinem Geschirrspüler wurde die Küche für eine Woche unbenützbar. Ich möchte für diesen Zeitraum eine verminderte Miete zahlen. Steht mir das zu?“
Gebrauch beeinträchtigt
Das Recht auf Mietzinsminderung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert. Es kommt dort zur Anwendung, wo die Wohnung derart mangelhaft ist, dass sie zu dem bedungenen Gebrauch nicht mehr taugt. Für die Inanspruchnahme von Mietzinsminderung kommt es nur darauf an, dass der Gebrauch beeinträchtigt ist. Ein Verschulden des Vermieters muss nicht vorliegen.
Selbst schuld
Allerdings hat der Mieter dann keinen Mietzinsminderungsanspruch, wenn der Mieter für die Wartung oder Instandhaltung verpflichtet ist und die Unbrauchbarkeit aus der Verletzung dieser Mieterpflicht resultiert. Im vorliegenden Fall sind Sie als Mieter für die Wartung des Geschirrspülers zuständig. Der Wasserschaden trat dadurch ein, dass Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Sie können daher für die Nichtbenützung der Küche keine Mietzinsminderung geltend machen.
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