Nach langem Tauziehen gelten nun neue Bestimmungen für Mieter.
Mietrecht (MRG) wieder novelliert
Vor einigen Monaten wurde das ohnehin schon höchst komplizierte österreichische Mietrecht (MRG) wieder einmal novelliert. Hier finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Änderungen. Mit einem inzwischen heftig diskutierten Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) in Sachen Mietrecht haben diese Neuerungen übrigens nichts zu tun. Beim Spruch der obersten Richter im Februar 2007 ging es nämlich nur um bestimmte Klauseln in Mietverträgen. Sie wurden als ungültig aufgehoben, weil sie zu ungenau formuliert waren. Von einer „Revolution des Mietrechts“, wie in manchen Zeitungen hoffnungsfroh zu lesen war, kann daher überhaupt keine Rede sein.
Aufgestockt, zugebaut
Schlechte Nachrichten für neue Mieter: Künftig werden auch für Mietobjekte, die durch Aufstockungen und (horizontale) Zubauten geschaffen wurden, nur mehr die Kündigungs- und die Befristungsbestimmungen des MRG gelten. Damit entstehen durch die Novellierung noch mehr „Mischhäuser“, in denen Mieter, für die das MRG zur Gänze und solche, für die es nur in einigen Teilbereichen gilt, Tür an Tür wohnen. Bei den Hausabrechnungen, z.B. Betriebskosten, ergeben sich damit Probleme, weil die neu geschaffenen Objekte nicht mehr den Verrechnungsvorschriften des MRG unterliegen. Da auch die übrigen MRG-Regeln hier nicht gelten (z.B. Erhaltungspflichten), müssen Sie sich vertraglich gut absichern, damit Sie als neuer Mieter nicht übervorteilt werden.
Wohnen im Alter
Tatsache ist, dass die Menschen immer älter werden und ihren Lebensabend nach Möglichkeit in den eigenen vier Wänden verbringen möchten. Seit Kurzem gibt es dafür Seniorenwohnungen. Darunter versteht man Wohnungen, die altengerecht ausgestattet und barrierefrei zugänglich sind. Der Mieter muss bei Vertragsabschluss das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und der Vermieter eine Grundversorgung mit sozialen Diensten gewährleisten können. Bei derartigen Mietverhältnissen entfällt für Verwandte in absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder) das Recht zum Eintritt in den Mietvertrag.
Diese Sonderregelung klingt ungewöhnlich. Sie ist aber vor dem Hintergrund des höheren finanziellen Aufwandes zur Schaffung altengerechter Wohnungen, was oftmals auch mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, gerechtfertigt. Da noch keine Erfahrungen aus der Praxis vorliegen, bleibt abzuwarten, wie die Vermieter reagieren. Gut möglich, dass einige versuchen werden, diese Neuregelung für eine Einschränkung von zustehenden Mieterrechten auszunützen.
Bleirohre, alte Stromleitungen
Die Erhaltungspflicht des Vermieters wurde ausgedehnt. Allerdings lediglich für Wohnungen, bei denen das Mietrecht zur Gänze gilt (Vollanwendungsbereich des MRG). Dazu gehören, salopp formuliert, alle Altbauwohnungen. Nur hier hat der Vermieter die Verpflichtung, Maßnahmen zu setzen, wenn erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bewohner drohen. Dazu gehört die Beseitigung von Bleiwasserleitungen und gefährlichen elektrischen Anlagen bzw. Baustoffen (Asbest).
Erhaltungspflicht light
Die Erhaltungspflicht des Vermieters endet allerdings dort, wo die Gesundheitsgefährdung durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann. Lässt sich also die Bleibelastung des Trinkwassers senken, wenn das Wasser kurze Zeit rinnt, bleiben die alten Rohre weiterhin im Gemäuer.