Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs gelten zwei weitere Klauseln in Mietverträgen als rechtswidrig.
Erkenntnisse und Konsequenzen
Bei der von der Arbeiterkammer angestrengten Klage ging es vor allem um Klauseln zur Instandhaltung einer gemieteten Wohnung. Hier eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse und welche Konsequenzen sich daraus für häufige Streitfälle zwischen Mietern und Vermietern ergeben. Umfassendere Informationen zu den Urteilen finden Sie unter www.verbraucherrecht.at.
Welche Klauseln sind betroffen?
Nach der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 264/06k) muss in einer Mietwohnung die Instandhaltung aller vermieteten Einrichtungen vom Vermieter getragen werden und nicht, wie in vielen Mietverträgen vorgesehen, vom Mieter. Auch Versicherungskosten, die über die Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschadenversicherung hinausgehen, dürfen nicht auf die Mieter überwälzt werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Mehrheit der Mieter des Hauses der Kostenübernahme zugestimmt hat.
Ausmalen vor dem Auszug
Oft aber findet sich in Mietverträgen eine Vorabzustimmung, die der Mieter unter Druck unterschrieben hat. Diese Zustimmung hat der OGH als benachteiligend qualifiziert. Ein weiterer Punkt, der in der Praxis oft zu Zwistigkeiten führt: das Ausmalen der Wohnung vor dem Auszug. Nach der OGH-Entscheidung ist der Mieter nun nicht mehr dazu verpflichtet, es sei denn, die Malerei wurde durch eine andere Farbe verändert oder die Wände wurden übermäßig beschädigt oder abgenützt.