Ein Antrag zur – nunmehr – „Arbeitnehmerveranlagung“ zahlt sich insbesondere dann aus, wenn:
Lohnsteuerausgleich - Sonderausgaben, Werbungskosten
- Ihre Bezüge von Monat zu Monat unterschiedlich hoch bzw. in wenigen Monaten überdurchschnittlich hoch waren;
- Ihnen der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht;
- Sie Sonderausgaben (z.B. Unfallversicherungen, Wohnraumschaffung, Steuerberatungskosten…) hatten;
- Sie außergewöhnliche Belastungen zu tragen hatten (z.B. Hochwasser);
- Sie Werbungskosten von mehr als 132 Euro p.a. für die Erhaltung bzw. Verbesserung der Chancen in Ihrem Beruf aufgewendet haben.
Fünf Jahre Zeit
Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung haben Sie 5 Jahre Zeit.
Davon zu unterscheiden ist die Pflichtveranlagung. Sie ist bis spätestens 30. Juni (elektronisch) bzw. 30. September (Nachfrist) des Folgejahres zu erledigen, wenn
- Sie zusätzlich andere Einkünfte (selbstständig, Vermietung und Verpachtung, nicht endbesteuerte Kapitalerträge, …) von mehr als 730 Euro p.a. erzielten;
- Sie gleichzeitig bei zwei oder mehr Dienstgebern beschäftigt waren;
- Sie Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung, vom Heer (Präsenzdienst, Truppenübung, …), eine Rückzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen oder aus dem Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds erhalten haben;
- bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag aufgrund eines Freibetragsbescheides berücksichtigt wurde;
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde und die Voraussetzungen weggefallen sind.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in
Wien
Internet:
www.human-money.at