Das Oberlandesgericht Wien untersagt dem Konsumentenschutz Verband Österreich durch einstweilige Verfügung Werbung mit "kostenfrei".
Der VKI ging erfolgreich - im Auftrag des Sozialministeriums - mit Verbandsklage gegen gegen zwei Vereine vor, die ihre Leistungen als "Verbraucherschlichtung" und "kostenfrei" bezeichnet hatten. Es handelt sich um private Vereine aus dem Umfeld von Lukas Bichl und Roman Umschweif. Der VKI hat mit beiden Einrichtungen keinerlei Verbindung.
Die beiden Vereine, Konsumentenschutz Verband Österreich und der Konsumentenschutz Wien, hatten ihre Leistungen als "Verbraucherschlichtung" und "kostenfrei" bezeichnet. Der VKI hat mit den beiden Vereinen keinerlei Verbindung, wird aber des Öfteren – insbesondere im Internet – mit ihnen verwechselt.
Verbandsklage des VKI
Die Klage des VKI richtete sich gegen Werbeaussagen der genannten Vereine, mit denen diese vor allem im Internet ihre Dienstleistungen angeboten hatten. So hatte etwa der Konsumentenschutz Verband Österreich auf der Seite www.verbraucherschlichtung.eu potenziellen Interessenten ein "kostenloses Gespräch" in Aussicht gestellt. Der Der VKI ging mit Verbandsklage und dem Antrag auf eine Einstweilige Verfügung gegen diese Aussage vor und bekam im Verfahren um die Einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren) Recht.
OLG untersagt Werbung mit Begriff "kostenfrei"
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien untersagte den Beklagten in einem aktuellen Beschluss die Werbung mit dem Begriff "kostenfrei". Begründung: Der Konsumentenschutz Wien biete in Wahrheit „kostenfrei“ nur eine kurze und vom Verbraucher womöglich gar nicht benötigte Rechtsauskunft, die für sich genommen kein verwertbares Ergebnis auf dem Weg zu einer Streitschlichtung bringe. Das Gericht untersagte daher die Bezeichnung „kostenfrei“, wenn nicht in unmissverständlicher Weise darauf hingewiesen wird, dass nach einer ersten kostenlosen Rechtsauskunft für die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (Einschreibgebühr 35 Euro / Mitgliedsbeitrag 96 Euro) zu erwerben ist. Der ordentliche Revisionsrekurs ist in diesem Fall nicht zulässig.
Werbung mit "Verbraucherschlichtung" seit 2013 verboten
Bereits am 13.11.2013 hatte das HG Wien den Beklagten durch eine einstweilige Verfügung untersagt, ihre Dienstleistungen als Verbraucherschlichtung zu bewerben, wenn weder eine solche Schlichtungsstelle selbst betrieben wird oder über echte Schlichtungsangebote für Verbraucher informiert wird. Das Gericht ging davon aus, dass unter Schlichtung im Allgemeinen die Beilegung eines Streites unter Beteiligung eines neutralen Dritten verstanden wird. Diese Tätigkeit biete die beklagte Partei nicht an. Diese einstweilige Verfügung ist bereits rechtskräftig.
"Wir hoffen, dass die beiden Vereine nun davon absehen, ihre Dienstleistungen – vor allem im Internet – als `kostenfrei’ anzubieten, wenn sie den so angelockten Kunden in Wahrheit letztlich teure Mitgliedschaften verkaufen", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereichs Recht im VKI. "Der VKI betreibt seit über 50 Jahren in Österreich erfolgreichen Konsumentenschutz und will sich von solchen Methoden klar abgrenzen!“