Vorsicht: Trotz fristgerechtem Rücktritt vom Anbot kann ein Honorar fällig werden.
Herr Gasser hatte bei einem Makler ein Anbot über eine Eigentumswohnung unterzeichnet. Doch dann traten Schwierigkeiten auf. Weil Herr Gasser am Tag der Erstbesichtigung unterschrieben hatte, durfte er laut Konsumentenschutzgesetz innerhalb einer Woche vom Anbot zurücktreten. Das tat er fristgerecht und hielt die Sache für erledigt.
Honorar für Rechtsanwalt
Dies war sie aber nicht. Denn der Makler hatte sofort einen Rechtsanwalt mit der Vertragserrichtung beauftragt. Und der verlangte nun sein Honorar. Denn immerhin hatte er schon einige Male mit Herrn Gasser telefoniert. Im Prozess bekam der Anwalt Recht: Durch die Telefonate ist unabhängig vom Vermittlungsauftrag ein Bevollmächtigungsvertrag zu Stande gekommen. Weiters ist der Rücktritt nicht auch dem Vertragserrichter gegenüber erklärt worden.
Anwalt eigener Wahl
Dieses Urteil zeigt die unbefriedigende Situation bei Maklergeschäften: Der Makler trägt gleich im Anbotsformular einen Vertragserrichter ein. Kaum einem Konsumenten ist bewusst, dass damit auch ein Vertrag abgeschlossen wird. Dann folgt die böse Überraschung, wenn der Vertragserrichter trotz Rücktritt sein Honorar fordert. Besser behält man sich vor, einen Anwalt oder Notar eigener Wahl mit der Vertragserrichtung zu beauftragen, statt einen vom Makler im Anbot eintragen zu lassen. Denn bezahlen muss man ihn ja ohnehin selbst.
LGZ Wien, 11.10.2000, 36 R 314/00v
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Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.