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Immobilienmakler - Zu früh gefreut

Nur wenn sich die Preisvorstellungen von Käufer und Verkäufer decken, gebührt einem Makler das Honorar.

Herr und Frau Koller suchten ein Einfamilienhaus und bekamen von einem Makler eines um 2,6 Millionen angeboten. Zusätzlich war ein Wohnbauförderungsdarlehen von 400.000 Schilling zu übernehmen. Kollers unterfertigten ein entsprechendes „verbindliches Kaufanbot“ und deponierten ein so genanntes Angeld von 200.000 Schilling beim Makler. Doch das Geschäft platzte. Zum einen wegen der Finanzierung, zum andern hatte der Verkäufer des Hauses dann doch andere Preisvorstellungen. Er wollte nämlich 3 Millionen in bar. Kollers erklärten daraufhin ihren Rücktritt vom Vertrag und wollten auch ihr Angeld zurück. Der Makler weigerte sich und argumentierte, dass ein wirksamer Vertrag zu Stande gekommen sei. Ihm gebühre vielmehr Schadenersatz, daher behielt er das Geld ein. Dies sahen die Gerichte anders: Bei einem Kaufvertrag müssen sich Verkäufer und Käufer einig sein. Sonst kann kein gültiger Vertrag entstehen. Und das Berufungsgericht ergänzte noch: Da die Finanzierung nicht so günstig war, wie der Makler dargestellt hatte, war dies ein guter Grund, vom Vertrag zurückzutreten. Der Makler musste die 200.000 Schilling an Kollers zurückzahlen. Und bat, sowohl Betrag wie auch Prozesskosten abstottern zu dürfen.

OLG Wien 8. 9. 1999, 2 R 106/99v.
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Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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