Im ersten Fall ging es um die Aufklärungspflichten hinsichtlich familiärer Nahverhältnisse. Herr Weber hatte von der Immobilienfirma X durch Vermittlung des Maklers Y eine Eigentumswohnung gekauft. Zufällig stellte sich heraus, dass die Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beiden Firmen miteinander verheiratet waren.
Über dieses Verhältnis hätte Herr Weber laut § 6 Maklergesetz informiert werden müssen. Wir entschlossen uns, dazu einen Musterprozess zu führen, und klagten die Provision von über 45.000 Schilling ein.
In beiden Instanzen bekamen wir recht. Dazu das Berufungsgericht: Zwar waren Immobilienfirma und Maklerfirma organisatorisch voneinander unabhängig, aber deren Geschäftsführer und Gesellschafter sind miteinander verheiratet. Hier bestehen Zweifel, ob der Makler wirklich ein unparteiischer Mittler sein kann. Daher hat der Gesetzgeber verlangt, dass Kunden über diese Konstellation aufgeklärt werden.