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Immobilienmakler - Strenge Pflichten

Zwei Urteile legen die Aufklärungspflicht der Immobilienmakler sehr streng aus.

Im ersten Fall ging es um die Aufklärungspflichten hinsichtlich familiärer Nahverhältnisse. Herr Weber hatte von der Immobilienfirma X durch Vermittlung des Maklers Y eine Eigentumswohnung gekauft. Zufällig stellte sich heraus, dass die Geschäftsführer und Alleingesellschafter der beiden Firmen miteinander verheiratet waren.

Über dieses Verhältnis hätte Herr Weber laut § 6 Maklergesetz informiert werden müssen. Wir entschlossen uns, dazu einen Musterprozess zu führen, und klagten die Provision von über 45.000 Schilling ein.

In beiden Instanzen bekamen wir recht. Dazu das Berufungsgericht: Zwar waren Immobilienfirma und Maklerfirma organisatorisch voneinander unabhängig, aber deren Geschäftsführer und Gesellschafter sind miteinander verheiratet. Hier bestehen Zweifel, ob der Makler wirklich ein unparteiischer Mittler sein kann. Daher hat der Gesetzgeber verlangt, dass Kunden über diese Konstellation aufgeklärt werden.

Im zweiten Fall ging es um ein Geschäftslokal. Da es sich um ein sogenanntes Gründungsgeschäft handelte, war das Konsumentenschutzgesetz anwendbar. Frau Schiller wollte einen Gastgewerbebetrieb eröffnen. Der Makler hatte sie unrichtig über die Nebenkosten informiert, es gab auch Schwierigkeiten bei der Betriebsanlagengenehmigung. Frau Schiller verweigerte die Zahlung der Maklerprovision und wurde geklagt. Der Oberste Gerichtshof hielt schließlich fest, dass der Makler eine schriftliche Übersicht über die Nebenkosten vorlegen muss und über die Umstände rund um Betriebsanlagenbewilligungen wahrheitsgemäß informieren muß. Tut er dies nicht, droht ihm eine Kürzung der Provision. Von einem Makler darf erwartet werden, dass er über einschlägige Probleme Bescheid weiß und richtige Auskünfte erteilt. Oft schon mussten Konsumenten von einem Anbot zurücktreten, weil überraschend Probleme auftraten. Und der Makler verlangte seine Provision. Dabei hatte er durch unvollständige Information diese Unbill verursacht.

Fazit: Die Branche muss sich nun darauf einstellen, dass Kundenaufklärung von den Gerichten groß geschrieben wird – auch wenn das Maklergesetz festhält, dass Provision allein durch Nachweis der Gelegenheit fällig wird.

HG Wien, 20. 11. 98, 1 R 486/98m.
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OGH 28. 4. 1998, 1 Ob 327/97f.
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