Drei statt 30 Jahre sind zu kurz.
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk und liegen dann lang in einer Schublade. Wenn man sie dann einlösen will, bekommt man oft die negative Antwort: Der Gutschein sei nicht mehr gültig und könne nicht mehr eingelöst werden. Wir haben geklagt.
Kunden beschwerten sich über Jollydays
Der österreichische Anbieter Jollydays befristete seine Gutscheine bisher auf drei Jahre. Viele Konsumenten beschwerten sich beim VKI über diese Praxis. Unsere Rechtsabteilung prüfte die entsprechenden Klauseln in den Geschäftsbedingungen und beschloss, dagegen vorzugehen. Im Auftrag des Sozialministeriums wurde Klage gegen die Jollydays GmbH eingereicht.
Das Oberlandesgericht Wien hat uns jetzt in allen Punkten Recht gegeben. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer auf nur drei - statt der gesetzlichen 30 - Jahre sei gröblich benachteiligend für Konsumenten und daher nicht zulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Hängt vom Einzelfall ab
Das Urteil ist bemerkenswert, trotzdem gilt es nicht für sämtliche Gutscheinanbieter. Es hängt vom Einzelfall ab, ob die Befristung eines konkreten Gutscheins zulässig ist. In manchen Fällen kann eine kürzere Gültigkeitsdauer gerechtfertigt sein. Sie können also nicht sicher sein, dass Sie jeden Gutschein 30 Jahre lang einlösen können.
Weitere Informationen zu diesem Prozess finden Sie auf www.verbraucherrecht.at