Beim Auszug aus einer Genossenschaftswohnung wird abgerechnet. So funktioniert die Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages.
Wer eine Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung anmietet, muss fast immer einen größeren Einmalbetrag bezahlen, den sogenannten Finanzierungsbeitrag (Grund- bzw. Baukostenbeiträge). Der Finanzierungsbeitrag erfüllt den Zweck einer Mietzinsvorauszahlung.
Durch die Einhebung von Finanzierungsbeiträgen der Mieter kann der Einsatz von Fremdkapital und Eigenmitteln der gemeinnützigen Bauvereinigung für das Bauprojekt in Grenzen gehalten werden. Dadurch fallen die monatlichen Belastungen für die Mieter geringer aus. Ein höherer Finanzierungsbeitrag der Mieter bei Erstbezug der Baulichkeit hat also ein niedrigeres laufendes Entgelt zur Folge und umgekehrt ein niedrigerer Finanzierungsbeitrag ein höheres laufendes Entgelt.
Rückzahlung hat binnen acht Wochen
Bei Mietende muss die gemeinnützige Bauvereinigung den eingehobenen Finanzierungsbeitrag abzüglich der vorzunehmenden Abwertung an den Mieter zurückbezahlen. Die Rückzahlung hat binnen acht Wochen nach Rückstellung der Wohnung durch den Mieter zu erfolgen.
Ein Prozent pro Jahr
Die derzeit geltenden Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sehen vor, dass der Finanzierungsbeitrag um ein Prozent pro Jahr abgewertet (abgeschrieben) wird. Diese Abschreibung wird meist als „Verwohnung“ bezeichnet. Sie wird immer ab dem Datum des Erstbezugs berechnet. Nicht vollendete Jahre der Mietdauer werden aliquot nach Monaten berücksichtigt.