Damit ist gemeint, dass das Haus nicht unentgeltlich in den Besitz des Kindes übergeht (= geschenkt), sondern von diesem zum Einheitswert gekauft wird.
Gemischte Schenkung - Alternative: Verkauf zum Einheitswert
Der Vorteil liegt grundsätzlich darin, dass die Grunderwerbssteuer zwei Prozent (bei nahen Verwandten) vom Kaufpreis (Einheitswert) beträgt, während bei der Schenkung von Grundstücken zusätzlich zum Schenkungssteuersatz – von mindestens 2 Prozent – eine verminderte Grunderwerbssteuer von 2 Prozent hinzukommt. Die Steuer beim Verkauf zum Einheitswert ist also niedriger als bei einer Schenkung. Ein eventuelles Problem dabei ist, dass der Kaufpreis (Einheitswert) tatsächlich vom Kind bezahlt werden muss. Der Kaufpreis kann insoweit gesenkt werden, als der Wert für – der Mutter bzw. dem Vater gegenüber eingeräumte – Nutzungsrechte auch als Entgelt angesehen wird und das Kind nur den restlichen Anteil „bar“ bezahlen muss. Das Finanzamt prüft eventuell, ob das Kind über die erforderlichen Geldmittel verfügt bzw. woher diese stammen. Der besondere Vorteil liegt darin, dass für die Grunderwerbssteuer im Falle eines Verkaufes – anders als bei der Schenkung – ab 2001 nicht der dreifache, sondern lediglich der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Dadurch entfällt die steuerliche „Notwendigkeit“, ein Grundstück unbedingt noch heuer an die Kinder zu übergeben, da sich die Grunderwerbssteuer beim Verkauf zum Einheitswert im nächsten Jahr nicht erhöht.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in
Wien
Internet: http://www.hmc.co.at