Schon einmal hatte der Oberste Gerichtshof entschieden: Gemeinnützige Bauträger dürfen Skonti, die sie bei Professionisten erzielen, nicht einbehalten (siehe dazu: Weitere Artikel - "Wohnbaugenossenschaften"). Allerdings können Kalkulations- oder Verrechnungsfehler nicht zu Lasten des Bauträgers gehen. In besonderen Einzelfällen kann daher der Preis kostendeckend und damit unanfechtbar sein, obwohl Skonti nicht weitergegeben wurden. So argumentierte ein Bauträger, dass er für die vereinbarte Sonderausstattung nur 8721 Euro verrechnet habe, obwohl dafür 18.400 Euro ausgegeben wurden. Wegen der Gesamtbeurteilung müsse er daher nichts zurückbezahlen. Diese Argumentation scheiterte nun beim OGH. Ein Kalkulationsfehler seitens des Bauträgers muss zwar berücksichtigt werden. Allerdings ist eine Vereinbarung bindend, in der der Bauträger das Entgelt für eine Wohnung von vornherein niedriger ansetzt, als nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig wäre. Mit der Praxis des Einbehaltens von Baukostenskonti ist also Schluss – auch dank gesetzlicher Änderungen. Das bedeutet aber nicht, dass es nicht weiterhin ratsam ist, Abrechnungen rechtzeitig und genau zu kontrollieren.
OGH 13.11.2001, 5 Ob 248/01h
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Erstes Urteil zu Skonti:
OGH 9.11.1999, 5 Ob 288/99k
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