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Freibetragsbescheid - Arbeitnehmerveranlagung (L1)

Im Formular zur Arbeitnehmerveranlagung (L1) ist auszufüllen, ob man einen Freibetragsbescheid möchte. Was hat es damit auf sich?

Wenn die Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift ergibt, besteht die Möglichkeit, durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes einen Freibetragsbescheid für das zweitfolgende Kalenderjahr zu erhalten.

Der Frei-betrag enthält üblicherweise Folgendes:

  • Werbungskosten
  • freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten
  • außergewöhnliche Belastungen (ohne Selbstbehalt und Katastrophenschäden
  • Freibeträge aufgrund einer Behinderung.

Durch diesen Bescheid kann Ihr Dienstgeber bereits bei der laufenden Lohnsteuerberechnung den Freibetrag vorläufig berücksichtigen. Dadurch wird Ihnen schon während des Jahres weniger Lohnsteuer abgezogen, und Sie müssen nicht so lange auf die Steuergutschrift warten.

Damit der Freibetrag berücksichtigt werden kann, müssen Sie die „Mitteilung für den Arbeitgeber“ (erhalten Sie mit dem Bescheid vom Finanzamt) im Lohnbüro abgeben. Wenn Sie möchten, dass Ihr Dienstgeber einen niedrigeren Freibetrag berücksichtigt (weil Sie zum Beispiel im laufenden Jahr keine Pensionszeiten nachkaufen), dann können Sie dies durch Ankreuzen im Mitteilungsformular bekannt geben. Wenn Ihr Freibetrag berücksichtigt wird, müssen Sie für dieses Jahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen um nachzuweisen, dass Sie tatsächlich entsprechende Ausgaben hatten. Wenn es dann zu einer Steuernachzahlung kommt, sind dafür keine Zinsen zu zahlen.

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