Achtung, das Überschreiten bestimmter Grenzen hat Konsequenzen. Beachten Sie:
- Damit Sie Familienbeihilfe erhalten, darf Ihr Sohn jährlich maximal 8725 Euro dazuverdienen. Sonst müssen Sie die Familienbeihilfe für das ganze Jahr zurückzahlen!
- Die Studienbeihilfe ruht, wenn die Einkünfte den jährlichen Betrag von 5813,83 Euro überschreiten. Es spielt dabei keine Rolle, ob in den Ferien oder außerhalb der Ferien gearbeitet wird.
- Der Anspruch auf die Studentenkrankenversicherung (begünstigter Tarif 18,11 Euro pro Monat) erlischt, wenn der Umsatz 3633,64 Euro p.a. übersteigt.
- Bei einem jährlichen Gewinn von mehr als 6975 Euro ist Einkommensteuer zu zahlen bzw. eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
- Alle Einkünfte sind sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber Freigrenzen. Jedes Überschreiten von Freigrenzen, zum Beispiel als Sonstiger (Neuer) Selbstständiger, löst allerdings Versicherungspflicht aus, und das kann teuer werden. Beispiel: Man ist ausschließlich als Neuer Selbstständiger im Rahmen eines Werkvertrages tätig (Freigrenze 6453,36 Euro jährlich), der Jahresgewinn beträgt 6600 Euro. Fällige Sozialversicherung: 1656,71 Euro (für eine Überschreitung von nicht ganz 150 Euro). Im Rahmen eines „freien Dienstvertrages“ werden vom Auftraggeber ab einem Honorar von 301,55 Euro pro Monat 13,5% für Kranken- und Pensionsversicherung einbehalten.