Mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz werden aus Sachwaltern künftig "Erwachsenenvertreter" und die Position von Menschen, die Unterstützung in der Lebensführung brauchen, wird gestärkt. Von den Neuerungen ist auch die bisherige Vorsorgevollmacht betroffen.
Selbstbestimmung
Eine Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht macht aus der vertretenen Person keinen unmündigen Bürger. Ziel ist es vielmehr, dass die Person möglichst selbstständig, notfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten erledigen kann. Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, Freunde und Bekannte, Selbsthilfegruppen, soziale Dienste, etc. geleistet werden. Die vertretene Person nimmt selbständig am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Sie wird nur dann durch einen Erwachsenenvertreter oder Vorsorgebevollmächtigten vertreten, wenn sie selbst dies wünscht oder eine Vertretung zur Wahrung der Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Der Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter hat die vertretene Person dabei zu unterstützen, möglichst selbstständig zu leben.
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person ist nicht eingeschränkt. Das Gericht kann die Wirksamkeit bestimmter Handlungen und Verfahrenshandlungen bei Behörden und Gerichten mit einem Genehmigungsvorbehalt versehen. Bei Geschäften des täglichen Lebens, welche die Lebensverhältnisse der vertretenen Person nicht übersteigen, wird das Geschäft mit der Gegenleistung der vertretenen Person rechtswirksam. Beispiel: Der Einkauf von Lebensmitteln wird also z.B. mit dem Bezahlen der Rechnung rechtswirksam.
Personensorge
Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten bzw. Erwachsenenvertreter nur dann eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre. Ein Vorsorgebevollmächtigter bzw. Erwachsenenvertreter darf in Fragen der Persönlichkeit und der familiären Verhältnissen nur dann tätig werden, wenn er dazu bevollmächtigt ist, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist, gesetzlich eine Stellvertretung zulässig ist (z.B. ist dies nicht der Fall bei Heirat) bzw. eine Vertretungshandlung dem Wohl der vertretenen Person dient. Ein Erwachsenenvertreter ist nicht zur Betreuung der vertretenen Person verpflichtet. Er hat sich jedoch um die gebotene medizinische und soziale Betreuung zu bemühen.