Was kaum jemand weiß: In bestimmten Fällen – konkret bei relativ niedrigen Gesamteinkünften – kann man sich die Kapitalertragssteuer vom Staat zurückholen.
Die Kapitalertragssteuer (KESt) ist eine Fixsteuer in Höhe von 25 Prozent, die allen Sparern abverlangt wird, ganz gleich, ob sie ein kleines Guthaben für Notfälle besitzen oder über Einlagen oder Anlagen in Millionenhöhe verfügen. Wer insgesamt (Arbeitseinkommen plus Kapitalerträge) nur auf ein geringes Einkommen kommt, kann sich aber zumindest einen Teil der KESt zurückholen. Und zwar, indem er auch seine Kapitaleinkünfte in die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Einkommensteuererklärung einbezieht.
Befreiung von Einkommensteuer nutzen
Hintergrund: Einkommen bis 11.000 Euro sind von der Einkommensteuer befreit, während die KESt schon vom ersten Euro an eingehoben wird. Unter Umständen kann es sich also lohnen, seine Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer zu unterwerfen und sich die (von den Banken einbehaltene) KESt zurückzuholen.
Gesamteinkommen unter 11.000 Euro
Ist das Gesamteinkommen nicht höher als 11.000 Euro – Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherung, Werbungskosten usw. plus die Summe aller Kapitaleinkünfte aus Zinsen, hat man Anspruch auf Rückerstattung der gesamten Kapitalertragssteuer: Den Antrag stellt man mittels Formular E3 – Antrag auf Erstattung der KESt. Natürlich ist das für „Normalverdiener“ außer Reichweite.
Liegt allein das Arbeitseinkommen über 11.000 Euro, hat man davon nichts. Denn der nächst höhere Steuersatz (für Einkommensteile über 11.000 Euro) liegt bereits bei 36,5 Prozent (bis für das Jahr 2015), ab 2016 bei 25 Prozent. In beiden Fällen hätte man also keinen Vorteil bzw. für 2015 und davor sogar einen Nachteil, würde man seine Kapitaleinkünfte über die Einkommensteuer versteuern. Typische Nutznießer dieser Regelung sind beispielsweise Kinder mit Geldvermögen, jedoch ohne Arbeitseinkommen, oder Pensionisten mit geringer Pension, aber Geldvermögen.