Das sollten Sie wissen, wenn Sie einen Mieter für Ihre Eigentumswohnung suchen.
Wichtigster Punkt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, um zu klären, welche Gesetzeslage in Ihrem Fall gilt. Ob für das Mietverhältnis das Mietrechtsgesetz (MRG) zur Gänze oder nur teilweise anwendbar ist, hängt im Wesentlichen vom Alter des Gebäudes und der Inanspruchnahme von Wohnbauförderungsmitteln bei dessen Errichtung ab.
Mietrechtsgesetz bei Altbauten oder Neubauten
Für Eigentumswohnungen in sogenannten "Altbauten", Gebäudeerrichtung vor 1945, gilt das MRG (fast) immer zu Gänze. Lediglich für Wohnungen, die erst durch einen Dachgeschoßausbau mit einer Baubewilligung nach 2001 geschaffen worden sind, gilt das MRG nur teilweise. Für Eigentumswohnungen in Gebäuden mit einer Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945 gilt das MRG nur teilweise. Auch hier eine Ausnahme: Wurden für die Errichtung Förderungsmittel nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz oder dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 aufgenommen, gilt bei einer Vermietung das Mietrechtsgesetz zur Gänze.
Gesetzeslage und Konsequenzen
Diese Unterschiede haben für das Verhältnis zu Ihrem Mieter Konsequenzen.
- Im Vollanwendungsbereich des MRG gelten für den Hauptmietzins bestimmte Beschränkungen; die Aufwendungen, die als Betriebskosten verrechnet werden dürfen, sind gesetzlich definiert; und es gibt eine zwingende gesetzliche Regelung betreffend die Erhaltungspflichten des Vermieters und des Mieters. Die Mietzinshöhe kann über Antrag bei der Schlichtungsstelle (dem Bezirksgericht) im Außerstreitverfahren überprüft werden.
- Im Teilanwendungsbereich gelten anstelle der genannten Regelungen nur die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Diese sind über weite Bereiche jedoch nicht zwingend, sondern es können im Mietvertrag andere Vereinbarungen getroffen werden.
Hauptmietverhältnis
Bei einer Vermietung durch den Wohnungseigentümer handelt es sich immer um ein "Hauptmietverhältnis", egal wie der Vertrag bezeichnet wird. Steht die Eigentumswohnung im Eigentum zweier Personen (Eigentümerpartner), müssen beide einer Vermietung zustimmen.
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