Oberster Gerichtshof entschied: Kooperationspartner sind in der Pflicht. - Welche Rechte Sie haben, hängt vom Typ des Gutscheins ab.
Gutscheine sind für Unternehmen meist ein gutes Geschäft, denn die Kunden lösen nur einen Teil ein. Aus Sicht des Unternehmens sind das Geschenkgutscheine: Verfall - Nicht alle werden eingelöst .
Nun ist die Gutscheinplattform DailyDeal GmbH seit 2. Oktober 2019 in DailyDeal: Gutschein-Plattform pleite - Viele Kunden und Partner betroffen. Wir hatten im Auftrag des Sozialministeriums bereits seit Längerem eine Klage gegen DailyDeal GmbH geführt. Es ging in dem Prozess um die Verjährung von Gutscheinen. Nun liegt das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor. Der OGH führt aus, dass die Gültigkeit der Gutscheine einiger Kooperationspartner von DailyDeal viel zu kurz und unzulässig ist. Die jeweiligen Partner müssen die Leistungen aus den von DailyDeal vermittelten Gutscheinen erbringen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Beim Partnerunternehmen einlösen
"Daraus folgt, dass diese Gutscheine trotz Insolvenz von DailyDeal weiterhin bei diesen Kooperationspartnern einlösbar sein müssen“, sagt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir raten den Gutscheininhabern: Nehmen Sie mit diesen Kooperationspartnern Kontakt auf. Außerdem stellen wir auf DailyDeal ist insolvent einen Musterbrief dafür zur Verfügung. - Wir prüfen derzeit bereits Musterprozesse, für den Fall, dass Unternehmen sich weigern sollten, diese Gutscheine einzulösen.“
Beim Insolvenzverfahren anmelden
Daneben verkaufte DailyDeal auch sogenannte Geschenkgutscheine, die direkt bei DailyDeal eingelöst werden konnten. Diese Forderungen können nur im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Wir vom VKI hatten die DailyDeal GmbH schon im Jahr 2016 wegen 21 Klauseln in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Der Anlass waren zu kurze Verfallsfristen der Gutscheine. Die DailyDeal GmbH verpflichtete sich damals dazu, 16 Klauseln aus ihren Verträgen zu streichen. Unter anderem änderte DailyDeal die Verjährungsfrist ihrer eigenen Geschenkgutscheine von 3 Jahren auf 30 Jahre.
Für die von DailyDeal vermittelten Gutscheine der Kooperationspartner sah DailyDeal selbst keine Gültigkeitsdauer vor, stattdessen konnten die Kooperationspartner eigenständig Verfallsfristen vorgeben. Allerdings legte DailyDeal fest, dass abgelaufene Gutscheine von Kooperationspartnern binnen drei Jahren ab ihrer Ausstellung gegen einen Umtauschgutschein eingetauscht werden konnte, der dann innerhalb von 6 Monaten eingesetzt werden müsste. Diese Einschränkung der Gültigkeitsdauer erklärte der OGH jetzt für unzulässig.
30 Jahre gültig
Grundsätzlich erlischt das Recht, mit einem Gutschein etwas aus dem Warensortiment zu beziehen, erst nach 30 Jahren. Für eine kürzere Gültigkeitsdauer muss ein ausreichender sachlicher Grund vorliegen. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss dieser Grund sein. „Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass die von manchen Kooperationspartnern vorgesehene Verfallsfrist von mehreren Wochen und Monaten bei Wertgutscheinen viel zu kurz ist. Auch ein Rabatt rechtfertigt diese Einschränkung bei der Einlösbarkeit nicht“, erläutert Beate Gelbmann.
Wie lange ein Gutschein jedenfalls einlösbar sein muss, hängt vom Gutschein ab. "Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits abgelaufene Gutscheine von Kooperationspartnern der DailyDeal GmbH haben, sollten sich vom Ablauf der Einlösungsfrist nicht abschrecken lassen", so Gelbmann weiter. "Dies gilt jedenfalls bei Gutscheinen, bei denen ein bestimmter Wert für eine Dienstleistung oder Ware beim Kooperationspartner angerechnet wird. Je kürzer die ursprüngliche Verfallsfrist war, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Befristung unzulässig war und der Gutschein nach der Rechtsprechung damit 30 Jahre gilt."