Sie wollen sich an Crowdfunding für eine Immobilie beteiligen? Lassen Sie sich nicht von der vermeintlichen Sicherheit des "Betongoldes" blenden.
Crowdfunding – also im Internet Geld für ein Projekt einsammeln - wird immer stärker forciert und taucht in vielen Spielarten auf (lesen Sie auch Crowdfunding - Fun-Ding oder Unding?). Eine Variante des Geldeinsammelns für kleinere Projekte abseits der Banken ist das Crowdlending für Immobilien. Der Anleger stellt sein Geld in Form eines sogenannten nachrangigen Darlehens zur Verfügung. Das Geld fließt in den Bau eines Wohnhauses oder eines Bürogebäudes.
Home Rocket
Ein Beispiel dafür ist Home Rocket, eine Crowdlending-Plattform. Sie vermittelt zwischen privaten Anlegern und einem Bauträger. Derzeit bewirbt sie drei Projekte der C&P Immobilien AG, von denen in zwei Fällen der Funding-Prozess gestartet wurde, also Geld gesammelt wird. Allerdings sind sie von der Schwelle, die nötig ist, damit der Darlehensvertrag zustande kommt, noch weit entfernt. Erst 20 bzw. 12 Prozent der nötigen Summe wurden bisher gesammelt.
Treuhandgesellschaft
Das Geld der Darlehensgeber wird nicht direkt an den Bauträger überwiesen, sondern an eine Treuhandgesellschaft mit Sitz in Pulsnitz bei Dresden, die Secupay AG. Erst wenn die zuvor definierte Fundingschwelle erreicht wird, darf die Treuhänderin das eingesammelte Kapital an den Bauträger weiterleiten. Gelingt dies nicht, muss das Kapital an die Investoren rücküberwiesen werden.
Keine Sicherheit durch Immobilien
Das Geld ist zwar für den Bau von Immobilien, doch diese stellen für den Kapitalgeber keine Sicherheit dar. Das eingesammelte Kapital wird als Eigenkapital für die Kreditfinanzierung der Banken hinterlegt. Den größeren Teil des benötigten Kapitals steuert nämlich eine Bank in Form eines Kredits bei. Dieser stellt ein vorrangiges Darlehen dar. Es muss braucht Sicherheiten in Form von Bürgschaften oder Haftungen des Bauträgers.
Bank und Käufer gut abgesichert
Das Bauträgervertragsgesetz verlangt, dass auch die Käufer der zu errichtenden Wohnungen gegen den Verlust der geleisteten Zahlungen abgesichert sind. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen: durch eine schuldrechtliche Sicherung (§ 8), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§§ 9 und 10) oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 11).