Aus steuerlicher Sicht: ja!
Bildungsfreibetrag - 20 Prozent der Kosten vom Dienstnehmer
20 Prozent Bildungsfreibetrag
Investieren Dienstgeber in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, so steht ihnen ein „externer“ Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 Prozent der Kosten zu.
Unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Kurse werden von externen Bildungseinrichtungen (z.B. WIFI, BFI, FH…) bzw. von Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang die Aus- und Fortbildung betrifft, veranstaltet.
- Gefördert werden nur Kosten für Kurse, Bücher, Lehrbehelfe (nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung).
- Teilnahmeberechtigt sind alle Dienstnehmer. Freie Mitarbeiter und Unternehmer selbst allerdings nicht.
Interner Bildungsfreibetrag
Seit Jahresanfang gibt es auch einen so genannten „internen“ Bildungsfreibetrag. Hier werden Fortbildungen gefördert, die durch ein betriebseigenes Schulungszentrum erfolgen. Die Obergrenze der Kosten für eine innerbetriebliche Aus- und Fortbildung (z.B. für Honorare an Gastvortragende) liegt bei maximal 2000 Euro pro Tag. Beispiel: Ein eintägiges Telefonkommunikationsseminar kostet 2800 Euro, Basis für den Freibetrag sind aber nur 2000 Euro, unabhängig von der Teilnehmerzahl.
Es ist übrigens vorgesehen, dass auch karenzierte Dienstnehmer daran teilnehmen können.
Tipp: Für die Kosten einer außerbetrieblichen Aus- oder Fortbildung von Dienstnehmern kann anstelle des Bildungsfreibetrages auch eine BildungsPRÄMIE in Höhe von 6 Prozent der Kurskosten beantragt werden.