Hauseigentümer müssen Abrechnung vorlegen
Spätestens am 30. Juni jeden Jahres müssen Hauseigentümer ihren Mietern die Abrechnung der Betriebskosten für das vergangene Jahr vorlegen.
Folgende Kosten dürfen verrechnet werden: Wasser- und Kanalgebühren, Rauchfangkehrer, Müllabfuhr, Entrümpelung, angemessene Kosten für Versicherungen (Brand- und Leitungswasserschäden, Haftpflicht, Glasbruch und Sturmschäden), Grundsteuer, Stiegenhausbeleuchtung, Schädlingsbekämpfung, Verwaltungskosten, Hausbesorgerentgelt inklusive Dienstgeberabgaben (Sozialversicherung), Abfertigung, Urlaubs- und Krankheitsvertretung, Ausmalen der Hausbesorgerwohnung.
Keine Betriebskosten sind: alle Erhaltungs- und Reparaturarbeiten, Material, falls es nicht zum Reinigungsmaterial für den Hausbesorger gehört, Prozesskosten und Kaminschleifen. Unangemessen hohe Kosten, etwa bei Versicherungen oder beim Verwalterhonorar, brauchen ebenfalls nicht bezahlt zu werden. Größere Posten mit unklaren Bezeichnungen wie „Sonstige Kosten“ sollten hinterfragt werden. Sinnvoll ist es, sich die zugehörigen Belege anzuschauen. Bei Unklarheiten sollte eine Mieterorganisation eingeschaltet werden.
Pauschalverrechnung üblich
Üblich ist heute die Pauschalverrechnung, bei der jeder Mieter einen monatlich gleich bleibenden Betrag vorgeschrieben bekommt. Eine eventuelle Betriebskosten-Nachforderung trifft immer jenen Mieter, der zum Fälligkeitstermin ein aufrechtes Mietverhältnis hat, auch wenn er im Vorjahr noch nicht in der Wohnung gewohnt hat.
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Leseranfrage:
Sie führen einige Beispiele für BETRIEBSKOSTEN an. Ich vermisse jedoch die Kosten für eine Garage, bzw. einem Autoabstellplatz. Fallen diese Kosten ebenfalls unter BETRIEBSKOSTEN?
Antwort der Redaktion:
Unter die Betriebskosten fallen auch die laufenden Kosten für die Garage bzw. den Abstellplatz. Dem Mieter können daher Kosten für Versicherungen, Entrümplung, Wasser- und Kanalgebühren, Grundsteuer, Beleuchtung, Verwaltungskosten, usw. verrechnet werden, Es sind allerdings Kostenarten, die auch für das Haus anfallen und daher nur in der Verteilung der Betriebkosten eine Rolle spielen.