Die "Konsument"-Kolumne "Bare Münze" gibt Antwort auf Fragen zu Steuern, Gebühren und Sozialleistungen, diesmal zum Thema Kirchenbeitrag.
Ich weiß fast nichts, was ich steuerlich absetzen kann. Lohnt es sich, nur wegen des Kirchenbeitrages eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen?
100 Euro ab 2005
Zahlungen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können Sie bis zur Höhe von 75 Euro jährlich als Sonderausgabe geltend machen. Ab 2005 erhöht sich diese Summe auf 100 Euro pro Jahr. Berücksichtigen können Sie jene Zahlungen, die im Kalenderjahr getätigt wurden, für das Sie die Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Ob sich der Aufwand für Sie auszahlt, hängt von Ihrer Steuerprogression ab. Je nachdem erhalten Sie bis zu 50 Prozent des jährlichen Kirchenbeitrages von der Finanz gutgeschrieben.
Anerkannte Institutionen
Folgende Institutionen sind nach österreichischem Recht anerkannt: altkatholische Kirche, armenisch-apostolische Kirche in Österreich, evangelische Kirche (Augsburgisches und Helvetisches Bekenntnis), griechisch-orientalische (= orthodoxe) Kirche, islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, israelitische Religionsgemeinschaft, (armenisch-, griechisch-, römisch-) katholische Kirche, Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen in Österreich).
Weiters die koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich, Methodistenkirche in Österreich, neuapostolische Kirche in Österreich, österreichische buddhistische Religionsgemein- schaft sowie syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich.
Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften (zum Beispiel Zeugen Jehovas) oder an gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen werden steuerlich nicht anerkannt.
Spenden sind nicht begünstigt
Absetzbar sind nur Zahlungen, die aufgrund der Verpflichtungen nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Spenden oder andere Zuwendungen sind nicht begünstigt.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: www.human-money.at