Genaue Aufzählung
Sonderausgaben sind im Einkommensteuergesetz genau aufgezählt. Man unterscheidet drei Gruppen: Zum einen die unbegrenzten Sonderausgaben , nämlich Prämien zur Pensionsweiterversicherung (zum Beispiel Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) und Steuerberatungskosten. Dann die begrenzten Sonderausgaben : Darunter fallen Beiträge an Religionsgemeinschaften (siehe dazu: Weitere Artikel - "Kirchenbeitrag 2/2005"), ferner Zuwendungen an Forschung, Museen und Wissenschaft (bis zu 10 Prozent der Vorjahreseinkünfte).
Bis 31. 12. 2004 konnten die Kosten für einen Breitband-Internetanschluss (bis zu 50 Euro für die Herstellung, bis zu 40 Euro monatliche Nutzungsgebühr) abgesetzt werden.
Höchstgrenze bei 3 Kindern: 7300 €
Bei den Topf-Sonderausgaben gibt es eine Jahreshöchstgrenze für die Absetzbarkeit von 2920 Euro, die sich für Alleinverdiener/-erzieher auf 5840 Euro erhöht. Ab drei Kindern beträgt diese Grenze 7300 Euro. Folgende Ausgaben fallen darunter: Prämien für Lebens-, Krankenzusatz- und Unfallversicherungen, Ausgaben zur Schaffung von neuem Wohnraum, Ausgaben zur Wohnraum-Sanierung und Wohnbauanleihen/Aktien.
Einschleifregelung beachten
Enttäuschend ist, dass von den maximal 2920 Euro nur ein Viertel steuerlich wirksam ist. Zu beachten ist die Einschleifregelung: Zwischen Jahreseinkommen von 36.400 und 50.900 Euro werden die Topfsonderausgaben gekürzt, ab 50.901 Euro Jahreseinkommen gar nicht mehr berücksichtigt.
Bei jedem Steuerpflichtigen wird – egal, ob man Lohnsteuer- oder Einkommensteuer zahlt – automatisch eine Pauschale von 60 Euro jährlich berücksichtigt.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien