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Außergewöhnliche Belastungen - Steuerliche Aspekte

Was kann ich als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen?

In einem gewissen Rahmen  können Sie private Kosten absetzen.

 Bei der Anerkennung gelten strenge Maßstäbe:

  1. Sind die Ausgaben zwangsläufig erwachsen, d.h., konnten sie nicht vermieden werden?
  2. Beeinträchtigen sie die wirtschaftliche Lage des Steuerzahlers? (Es kann dafür auch Selbstbehalte geben).

Nur einige Beispiele:

  • Folgekosten einer Allergie (nicht jedoch ein Wohnungsumbau)
  • Anwaltskosten (Voraussetzung: Schuldlosigkeit)
  • Begräbniskosten (wenn diese nicht aus dem Erbe gedeckt sind)
  • Darlehensrückzahlung (wenn zu unverschuldeter außergewöhnlichen Belastung verwendet)
  • Entbindung (bei nachgewiesen komplizierten Schwangerschaften)
  • Haarbehandlungen (nur für Kinder zur Vermeidung einer schweren psychischen Störung)
  • Internatskosten (bei besonderen auswärtigen Berufsausbildungen, insbesondere für allein stehende Elternteile)
  • Kosmetische Operationen (nur bei Wiederherstellung nach Unfällen bzw. Verunstaltungen, die einen psychischen Schaden hervorrufen können)
  • Lawinenschäden (Aufräumarbeiten, Wiederbeschaffungskosten ohne Selbstbehalt)
  • Medikamente und Psychotherapie (im Rahmen von Krankheitskosten)
  • Unterhaltskosten (nur als finanzielle Zuwendung im Rahmen einer außergewöhnlichen Belastung des Unterhaltsberechtigten, z.B. Krankheit)
  • Zahnbehandlung (siehe dazu: Weitere Artikel - " Zahnbehandlung - Geld zurück vom Finanzamt " 11/2003).

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