Das kommt darauf an. Um das Arbeitszimmer bei der Finanz im Rahmen einer Steuererklärung geltend zu machen, müssen jedenfalls folgende Punkte beachtet werden:
Arbeitszimmer - Steuerliche Aspekte
Liegt der betreffende Raum außerhalb der Wohnung, werden die Kosten dafür dann anerkannt, wenn er „regelmäßig und notwendigerweise in einem größeren zeitlichen Umfang“ genutzt wird. Ein Indiz für die Notwendigkeit wäre, dass der Lehrer keinen eigenen Arbeitsplatz in der Schule hat, um sich in Ruhe vorzubereiten und eventuell Arbeiten zu korrigieren.
Liegt das „Arbeitszimmer“ innerhalb der Wohnung, muss es ein eigenes (kein Durchgangs-)Zimmer sein und außerdem für die berufliche Tätigkeit notwendig. Voraussetzung wäre also, dass Sie Ihre Einnahmen in diesem Arbeitszimmer erwirtschaften. Beispiel: Ein Lehrer mit keiner vollen Stundenverpflichtung, der seine Einnahmen hauptsächlich aus schriftstellerischer Tätigkeit schöpft.
Wird das Arbeitszimmer nicht anerkannt, kann auch die Einrichtung nicht steuerlich abgesetzt werden (zum Beispiel Schreibtisch, Bücherregale etc.).
Verwenden Sie typische Arbeitsmittel wie Computer, Kopiergerät, Aktenkoffer, Fachliteratur (sofern nicht „allgemein“ interessant), dann können diese im Rahmen Ihrer Werbungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in
Wien
Internet: http://www.hmc.co.at