Grundsätzlich gilt folgendes:
Alimente an
Ex-Ehefrauen oder Ex-Ehemänner oder auch an Scheidungswaisen sind steuerlich
keine Absetzposten. Für Alimente, die an Kinder gezahlt werden (egal ob vom
Vater oder von der Mutter), gibt es allerdings einen so genannten
„Unterhaltsabsetzbetrag“.
Alimente - Unterhaltsabsetzbetrag
Wenn zusätzliche Zahlungen, zum Beispiel eine weite Schulanreise für die Kinder oder auch Krankheitskosten geleistet werden, dann können diese unter Umständen bei der Steuererklärung (auch Arbeitnehmerveranlagung) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Die Höhe der Alimente wird entweder durch ein Gerichtsurteil bzw. durch einen behördlichen Vergleich (zum Beispiel vom Jugendamt) festgesetzt. Eine „freiwillige“ Einigung – am besten mit schriftlichem Vertrag – ist auch möglich.
Vom Gericht werden folgende Sätze angewandt:
- Für Kinder bis 3 Jahre € 152, bis 6 Jahre € 194,
- bis 10 Jahre € 250, bis 15 Jahre € 288
- bis 19 Jahre € 338, bis 28 Jahre € 426.
Wenn Sie die vereinbarten Alimente (wenigstens die angeführten Beträge) „brav“ zahlen, und das Kind nicht in Ihrem Haushalt lebt, Sie für dieses Kind auch keine Familienbeihilfe beziehen, dann gibt es einen „Unterhaltsabsetzbetrag“. Für 1 Kind EUR 25,50 monatlich, für das 2. Kind EUR 38,20 zusätzlich und für jedes weitere Kind EUR 50,90 monatlich. Den Antrag können Sie mit den Formularen „E 1“ bzw. „L1“ stellen.
Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien Internet: www.human-money.at