Studios waren zu, hoben aber trotzdem Beiträge ein. Es gibt zahlreiche Kundenbeschwerden über Fitness-Studios während des Lockdowns.
Die Freude über die Wiederöffnung der Fitnessstudios ist bei vielen Sportbegeisterten groß. Groß war in den letzten Monaten auch der Unmut über die Vorgehensweise einiger Fitnessstudios. Zahlreiche Konsumentinnen und Konsumenten hatten sich an uns gewandt. Sie berichteten, dass die Betreiber auch während der Betriebsschließungen Mitgliedsbeiträge einzogen oder den Vertrag einseitig verlängern wollten. Das ist unzulässig und hat keine gesetzliche Grundlage.
Keine Leistung, keine Zahlung
„Bei pandemiebedingten Betriebsschließungen liegt ein Leistungshindernis vor, das durch keinen der Vertragspartner zu vertreten ist“, erläutert VKI-Jurist Mag. Maximilian Kemetmüller. „Es handelt sich dabei um einen Fall von höherer Gewalt, der beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten befreit. Wenn keine Trainingsmöglichkeit geboten werden darf, besteht für die Dauer der Nichtnutzbarkeit auch kein Entgeltanspruch des Fitnessstudios“. Kemetmüller an verärgerte Kunden: „Sie können zu Unrecht eingezogene Beträge daher zurückfordern.“
Vertrag verlängern, wenn Kunde zustimmt
Viele Konsumentinnen und Konsumenten möchten ihre Verträge nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer kündigen. Sie sehen sich mit der Behauptung der Unternehmen konfrontiert, dass sich die Vertragsbindung durch die Betriebsschließungen verlängern würde. Dazu Maximilian Kemetmüller: „Für eine solche Vorgehensweise gibt es in der Regel weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage. Nach unserer Auffassung darf eine vertraglich vereinbarte Mindestbindung nicht einseitig verlängert werden“.
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