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FitInn/ANSA: Aktivierungsgebühr - Keine Leistung

Handelsgericht Wien befand eine "Aktivierungsgebühr“ sowie eine wiederkehrende Vertragsbindung als gesetzwidrig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wir hatten im Auftrag des Sozialministeriums den FitInn-Franchisenehmer ANSA Fitness GmbH geklagt. Die ANSA Fitness GmbH betreibt fünf FitInn-Fitness-Studios in Wien. Sie verwendete die von uns kritisierten Klauseln bei Vertragsabschlüssen zwischen Jänner 2016 und Juni 2018. Geklagt wir drei Klauseln. Darunter ist eine „Aktivierungsgebühr“ von 19,90 Euro und eine Klausel, wonach Verbraucherinnen und Verbraucher auch nach Ablauf der Mindestvertragsdauer wiederkehrend für sechs Monate an den Vertrag gebunden sind. Das Handelsgericht (HG) Wien befand alle Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist – Stand 1.9.2021 - noch nicht rechtskräftig.

Welcher Aufwand?

Die Vorgeschichte: Bei Abschluss eines Fitnesscenter-Vertrags hat der Franchisenehmer eine einmalige „Aktivierungsgebühr“ von 19,90 Euro verrechnet. Damit werde laut Unternehmer der Aufwand abgegolten, der mit der Aktivierung und Registrierung der Mitgliedschaft in Verbindung steht. Laut HG Wien wird Verbrauchern hier ein zusätzliches Entgelt verrechnet, dem keine erkennbare, über den normalen Aufwand hinausgehende Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht. Ebenfalls ist laut Gericht für Verbraucher unklar, welche Leistung tatsächlich von dieser Gebühr abgedeckt ist. Das Gericht beurteilt die Aktivierungsgebühr deshalb als intransparent und gröblich benachteiligend. Darüber hinaus ist die Klausel auch rechtswidrig, weil die Aktivierungsgebühr nicht klar und verständlich in den Gesamtpreis hineingerechnet wurde.

Immer wieder verlängert

Eine weitere Klausel regelt die Vertragsbindung. Der Klausel nach sind Verbraucherinnen und Verbraucher für mindestens zwölf Monate an den Vertrag gebunden. Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer erfolgt wiederkehrend eine neue Vertragsbindung für weitere sechs Monate, sofern nicht fristgerecht gekündigt wurde. Kunden unterliegen folglich auch nach vielen Jahren noch einer Bindungsfrist. Diese wiederauflebende Vertragsbindung bezeichnet das Gericht als unangemessen lang. Die vom Unternehmen vorgebrachten Argumente – hohe Investitions- und fortlaufende Kosten – können laut HG Wien diese wiederkehrende Bindungsdauer nicht rechtfertigen.

Versteckte Gebühren

"Konsumentinnen und Konsumenten ärgern sich immer wieder über versteckte Gebühren und überlange Vertragsbindungen. Diese beiden Vertragsklauseln sind ein Musterbeispiel dafür. Das Handelsgericht Wien hat im vorliegenden Fall klargestellt, dass dieser sogenannten Aktivierungsgebühr keine erkennbare Leistung gegenüber steht. Vielmehr zahlen die Kunden für eine Anmeldung, die sie ohnehin größtenteils selbst durchführen, entweder auf einem iPad vor Ort oder online“, so Wolfgang Schmitt, zuständiger Jurist im VKI. „Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, können betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher die Aktivierungsgebühr zurückfordern.“

Jänner 2016 und Juni 2018

Die Entscheidung betrifft lediglich jene Kunden, die einen Mitgliedsvertrag zwischen Jänner 2016 und Juni 2018 in einer von der ANSA Fitness GmbH geführten FitInn-Filiale abgeschlossen haben. Hierbei handelt es sich um die Studios in folgenden Wiener Bezirken:

  • Wien 1090 (Friedensbrücke),
  • Wien 1100 (Favoritenstraße),
  • Wien 1120 (Edelsinnenstraße),
  • Wien 1170 (Ottakringer Straße) und
  • Wien 1190 (Heiligenstadt)

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