Was bedeutet die FFP2-Maskenpflicht, welche Masken sind erlaubt und was sollte man bei der Benutzung der Masken beachten? Wir geben Antworten auf wichtige Fragen rund um die FFP2-Maskenpflicht.
Seit Ende Jänner 2021 gehören die FFP2-Masken zu unserem Alltag. Ohne sie dürfen wir etwa keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benutzen, keine öffentliche Gebäude betreten oder nicht zum Einkaufen gehen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt ab einem Alter von 14 Jahren. Auch Menschen, die von einer COVID-19-Infektion genesen sind oder geimpft wurden, fallen darunter. Bestimmte Personengruppen sind von der FFP2-Pflicht ausgenommen.
Eigen- und Fremdschutz
Ursprünglich wurden die partikelfiltrierenden Halbmasken (englisch: filtering face pieces) als Staubschutzmasken konzipiert. Sie sollten den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen. Manche Masken verfügen über ein Ausatemventil, andere nicht. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete als auch die ausgeatmete Luft und bieten daher gleichzeitig Eigen- und Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die Luft, die wir einatmen. Sie bieten somit keinen Fremdschutz und entsprechen daher nicht den Vorschriften. Die Masken gehören zur „persönlichen Schutzausrüstung (PSA)“ und sind in einer eigenen EU-Verordnung reguliert. Mit dieser Verordnung wird sichergestellt, dass PSA in der gesamten EU denselben Standards entspricht.
Alternative Masken
Laut Verordnung kann eine FFP2-Maske durch eine Maske ersetzt werden, die mindestens gleichwertig genormten Standards entspricht. Diese sind:
- FFP3 (Europa)
- N95 (NIOSH-42C FR84, USA)
- P2 (AS/NZ 1716:2012, Australien/Neuseeland)
- KF94 (Korea 1st Class KMOEL-2017-64)
- DS (Japan JMHLW-Notification 214, 2018)
- KN95 (GB2626-2006, China)
Sichere Masken
Um beim Kauf sicherzugehen, dass eine Maske über genormte Filter- bzw. Schutzleistungen verfügt, sollte man auf das CE-Zeichen mit einer vierstelligen Nummer sowie die EN-Kennzeichnung (Norm) zur Identifikation des zertifizierenden Testinstituts achten. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, beim Händler die Vorlage eines Zertifikates zu verlangen. Ohne dieses Zertifikat darf er die Masken nicht verkaufen. Der Händler muss auch Auskunft zu den Produkten geben können, die er verkauft. Das gilt für Onlinehändler genauso wie für Apotheken oder andere stationäre Händler. Der jeweilige Händler muss überprüfen, ob die Schutzausrüstung CE-gekennzeichnet ist und ob Herstellerkennzeichnung sowie Artikelidentifikation am Produkt vorhanden sind. Er muss weiters darauf achten, dass die Herstellerinformation in der jeweiligen Landessprache vorliegt oder in einer Sprache verfasst ist, die in dem Land, in dem das Produkt vertrieben wird, leicht verstanden werden kann. Hat der Händler Grund zur Annahme, dass die Schutzausrüstung den Konformitätsanforderungen nicht entspricht, darf er sie nicht vertreiben. Beim Kauf sollten Sie auch das Haltbarkeitsdatum der Masken überprüfen.