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Nachbarschaftsrecht: OGH-Entscheidungen - Richtungsweisend

Wenn ein Konflikt nicht bei einer gemeinsamen Flasche Rotwein zu lösen ist und eskaliert, folgt im Extremfall der Weg zu Gericht. Eine Auswahl an OGH-Entscheidungen.

Bild: Photographee.eu / Shutterstock.com

Küchengerüche durch Heurigen: Im Weinbaugebiet üblich

Mit dem Abbraten von Fleisch bei einem Heurigen einhergehende Küchengerüche sind in einem Weinbaugebiet nicht ortsunüblich und daher vom Eigentümer der Nachbarliegenschaft hinzunehmen. Der Nachbar kann sich dagegen nicht zur Wehr setzen, wenn die Küche des Heurigen in einen neu errichteten ­Gebäudeteil verlegt wird und er sich durch die mittels Dunstabzugs ins Freie geleitete Küchenabluft gestört fühlt.

Die Frage der (Un-)Zulässigkeit von Emissionen richtet sich neben deren Dauer und Intensität auch nach den örtlichen Verhältnissen. In einem (ländlichen) Weinbaugebiet mit den dafür typischen Heurigenbetrieben kommen – so der OGH – vergleichbare Küchengerüche vor.

Laute Wärmepumpe: Nicht übertreiben

Ein Untersagungsrecht besteht nur dann, wenn die auf den ­betroffenen Grund wirkenden Einflüsse einer­seits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Benutzung dieser ­Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse in ­beiden Belangen zu beachten. Das gilt auch für Betriebsgeräusche einer (im Abstand von 1,6 m zur Grundstücksgrenze des Nachbarn aufgestellten) Luft-Wasser-Pumpe.

Im Anlassfall überschritten die Geräusche an einer Grundstücksgrenze sowie im Badezimmer zwar (geringfügig) die Planungsrichtwerte nach der Flächenwidmung, dennoch gab der OGH dem Unterlassungsbegehren nicht statt. Die Gewährung des Immissionsschutzes dürfe nicht überspannt werden.

Silvesterraketen auf ein Feld: Unzulässig

Silvesterraketen dürfen nicht so abgefeuert werden, dass Plastikreste auf dem Feld des Nachbarn liegen bleiben. Insbesondere, wenn das durch Abmähen gewonnene Heu als Futter für Pferde dient und somit die Gefahr besteht, dass diese Reste unbemerkt bleiben und den Verdauungstrakt von Pferden verletzen können.

Der OGH wies darauf hin, dass eine "unmittelbare Zuleitung" von größeren festen Körpern (z.B. Golfbälle, Tennisbälle, Betonstücke, Felsbrocken) auf das Nachbargrundstück immer unzulässig ist. Reste von Silvesterraketen zählen auch dazu. Der ­Einwand der Ausübung eines ortsüblichen Brauchtums überzeugte nicht: Das Abschießen von Raketen sei nicht als solches unzulässig; unzulässig sei aber die Einwirkung auf das Grundstück des Landwirts.

Schatten, Fluglärm, Solaranlage, Seilbahn

Schatten durch Hecke: Was zu viel ist, ist zu viel

Steht in einer Wohngegend an der Grenze eine Hecke aus 70 eng gepflanzten Fichtenbäumen mit einer Höhe von 12 bis 15 Metern, liegen massive Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit der Nachbarliegenschaft durch Lichtentzug auf der Hand. In einem solchen Extremfall erübrigten sich für den OGH Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Wohngebäudes selbst – das Licht ent­zogen wird. Ebenso spielte der Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, keine Rolle. - Hier geht es zum zugehörigen Nachbarschaftsprobleme: hohe Hecke - 70 Fichten

Gondelseilbahn: Es gibt Grenzen

Der OGH gab einer ­Klage von Nachbarn einer Gondelseilbahn auf Unterlassung von Lärmstörungen statt. Die beklagte Seilbahnbetreiberin musste binnen neun Monaten alle Lärmstörungen unterlassen, die an der Grundstücksgrenze durch die Gondelseilbahn einen gewissen Pegel überschritten.

Blendung durch Solaranlage: Muss nicht hingenommen werden

Der Beklagte montierte zwei Solarkollek­toren. Aufgrund der Installationshöhe blendeten die Solarpaneele auf dem Balkon des Klägers. Strittig war, wer geeignete Maßnahmen zu setzen hat, um die (ortsunübliche) Beeinträchtigung durch die Reflexionen zu beseitigen. Der OGH meinte, dass es durch den ungünstigen Aufstellungsort der Solarpaneele zu einer intensiven Lichteinstrahlung auf die Nachbarliegenschaft komme. Folglich kann der Störer vom Nachbarn nicht verlangen, selbst Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkungen zu ergreifen.

Entscheidend war, dass die intensive und ganz ungewöhnliche Art der Reflexion des Sonnenlichts durch die unübliche Montage der Solarpaneele in niedriger Höhe hervor­gerufen wurde. Der OGH befand daher, dass der Beklagte selbst Abhilfemaßnahmen (z.B. Anstrich zur Verringerung der Spiegelungen, Installation eines Sonnensegels) ergreifen müsse.

Fluglärm: Laut, aber ohne Folgen

Der Kläger, ein Liegenschaftseigentümer in der Einflugschneise des Flughafens Salzburg, begehrte Schadenersatz mit der Behauptung, er habe einen beidseitigen Tinnitus nach einem Schalltrauma erlitten. Der Kläger war im Garten, als eine Boeing 767 seine Liegenschaft in einer Höhe von rund 60 m überflog, wobei die gemessene Lärmbelastung bei 86,7 dB lag.

Grundsätzlich kommt hier – neben einer allgemeinen Verschuldenshaftung – eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung in Betracht. Denn es verwirklichte sich die von der Genehmigung des Flughafens mitumfasste abstrakte Gefährdung der körperlichen Sicherheit, und daraus entstand tatsächlich ein Per­sonenschaden. Voraussetzung für die Haftung ist aber die Ortsunüblichkeit der den Personenschaden auslösenden Immission, die der OGH im Anlassfall ebenso verneinte wie eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Swimmingpoolbeleuchtung, Wald und Hecken

Swimmingpoolbeleuchtung und Fotovoltaik: Es kommt drauf an

Der Beklagte hatte einen Swimmingpool mit Beleuchtung. Den benachbarten Kläger störte die Lichtein­wirkung. Er klagte auf Unterlassung der Beleuchtungseinwirkung durch die Swimmingpoolbeleuchtung auf seine Liegenschaft. Der OGH wies die Klage ab. Er erinnerte an den Fall der vom Dach eines Ein­familienhauses ausgehenden Lichtreflexionen und Spiegelungen durch glasierte Tondachziegel. In beiden Fällen bestünden die Einwirkungen zeitlich beschränkt und es könne ihnen durch Verwendung eines (schwenkbaren) Sonnenschirms sowie die Benutzung von Jalousien begegnet werden. Wesentlich drastischer als der Pool-Fall war der Fall einer auf ­einem Dach ­errichteten Fotovoltaikanlage, die derart blendete, dass schon einige Sekunden ­direkter Betrachtung ausreichten, massive Augenschäden zu bewirken. Dagegen schützten nicht einmal Sonnenbrillen.

Die Lichtreflexionen hatten hier also ein gesundheits­gefährdendes Ausmaß. Dazu kam, dass – eher unüblich – die Fotovoltaikanlage nordseitig angebracht war und auch noch eine atypische Winkelstellung aufwies, die aber die Reflexionswirkung begüns­tigte. Der OGH befand, dass dem Kläger nicht zugemutet werden könne, seine ­Wohnung ­während dieser gesundheits­gefährdenden Blendwirkung komplett zu verdunkeln. ­Eine solche Blendwirkung muss der gestörte Nachbar nicht dulden, auch wenn die ­Beseitigung der Anlage ­erhebliche Kosten bewirkt.

Wald im Nachbargarten: Schattenwurf hat Grenzen

Der Kläger war Wohnungseigentümer in einem in einer ländlichen Wohnsiedlung gelegenen Mehrparteienhaus. Die Beklagte war Eigentümerin eines Nachbargrundstücks. Der Kläger brachte vor, der Schattenwurf der bis zu 14 m hohen Nachbarbäume beeinträchtige die Nutzung seiner im Parterre gelegenen Wohnung, die den ganzen Tag künstlich beleuchtet werden müsse.

Auch der vorgelagerte Gartenbereich sei nur ­eingeschränkt nutzbar und der Rasen vermoost. Der OGH entschied, dass sich auch ein Wohnungseigentümer gegen den Entzug von Licht und Luft durch die Bepflanzung des Nachbargartens zur Wehr setzen kann. In einem geschlossenen Siedlungs­gebiet muss ein neu zugezogener Nachbar nicht damit rechnen, dass Jungbäume ­einem ungebremsten, waldartigen Wildwuchs preisgegeben werden. Die Entscheidung, ob eine unzumutbare Beeinträch­tigung besteht, hängt aber davon ab, in welcher Intensität die Wohnung des Klägers vom Schattenwurf tatsächlich betroffen ist.

Heckenschnitt: Nicht so streng

Der Kläger pflanzte auf seinem Grund an der Grenze zum Grundstück des Beklagten eine Thujenhecke. Nachdem der Beklagte einen Teil der Hecke nicht sachgerecht (mit einer Motorsäge) bis zur Grundgrenze zurückgeschnitten hatte, begehrte der Kläger von ihm, jede nicht fachgerechte Behandlung und Kürzung der Thujenhecke zu unterlassen.

Der OGH entschied jedoch, dass der zum Rückschnitt des Überhangs berechtigte Grundeigen­tümer nicht verpflichtet ist, für einen regelmäßigen Rückschnitt des Überhangs zu sorgen. Er kann den Zeitpunkt, zu dem er sein Selbsthilferecht ausüben möchte, grundsätzlich selbst wählen und sein Recht erlischt nicht schon dadurch, dass er es für längere Zeit nicht ausübt. Wird durch das Entfernen des Überhangs keine Gefahrenlage geschaffen, ist ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann ­zulässig, wenn ein fachgerechtes (laub­erhaltendes) Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich ­(gewesen) wäre.

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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