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Nachbarschaftsrecht: Streit am Zaun - Sommertheater

Wenn im Sommer die Fenster lange offen stehen, Balkone, Terrassen und Gärten benutzt werden, kommen Nachbarn einander wieder "näher". Damit steigt auch das Risiko von großen und kleinen Konflikten.

Illustration: PitterErinnern Sie sich noch an den Knallerbsenstrauch, der plötzlich weit über die Grenzen Deutschlands hinweg hohe Popularität gewann? Das Gewächs stand im Zentrum eines Nachbarschaftsstreits. Im September 1999 trat die Hausfrau Regina Zindler mit ihrem damaligen Nachbarn Gerd Trommer bei Richterin Barbara Salesch in SAT.1 auf; damals wurden dort noch echte Zivilrechtsfälle verhandelt.

Regina Zindler verlangte in dieser Verhandlung von ihrem Nachbarn, einen Knallerbsenstrauch zu entfernen, der ihren Maschendrahtzaun beschädige. Die Klage wurde abgewiesen.

Knallerbsenstrauch als Streitobjekt

Richtig berühmt wurden Zindler und ihr "Nachbarschaftsstreit", als der Fernsehmoderator Stefan Raab ihn für seine Sendung "TV total" aufgriff. Daraufhin wurden Boulevardmedien auf den Fall aufmerksam; Fernsehteams belagerten fortan die Grundstücke der verfeindeten Parteien. So entging der Öffentlichkeit auch nicht, dass Trommer den Strauch umpflanzte.

Schließlich gipfelte das Spektakel darin, dass zahlreiche Schaulustige das Grundstück Regina Zindlers belagerten und den Zaun beschädigten. Zindler hielt dem psychischen Druck, der durch die öffentliche Aufmerksamkeit verursacht worden war, nicht stand, verkaufte das Grundstück und musste sich in Psychotherapie begeben.

Nachbars Baum

Nachbars Baum

Der Fall ist echt, Klägerin und Beklagten hat es wirklich gegeben und das Urteil hatte bindende Wirkung. Allerdings wäre der gleiche Fall ein paar Jahre später und in Österreich vermutlich anders entschieden worden, denn seit 2004 können auch Beeinträchtigungen durch das Wachstum von Pflanzen abgewehrt werden.

Juristen nennen das "negative Immissionen". Hier wird dem Nachbargrund nichts zugeführt, sondern etwas – nämlich Licht, Luft, Sonne, Aussicht – entzogen. Frau Zindler hätte Herrn Trommer also hierzulande die von dem Knallerbsenstrauch ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen können, als diese das ortsübliche Maß überschritten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führten.

"Negative Immissionen"

Entscheidend ist aber, dass diese negative Immission "unzumutbar" ist. Unzumutbarkeit ist umso eher gegeben, wenn zeitlich und räumlich überwiegend (über 50 %) kein (Sonnen-, Tages-) Licht in Wohnräume und/oder in den Garten einfallen kann. Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, wie alt die Gewächse sind, die das Licht entziehen.

Was insbesondere die Beeinträchtigung der Nutzung von Wohn- oder Arbeitsräumlichkeiten durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund anlangt, ist auch zu erwägen, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (früher) bestehenden Zustand des Grundstücks bei der Errichtung dieser Gebäude Beeinträchtigungen vermeidbar gewesen wären.

Das Recht auf Sonne

Das Recht auf Sonne

Nicht nur der Entzug von direktem Sonnenlicht, sondern auch der Entzug von indirektem Sonnenlicht durch Gewächse (etwa durch eine Fichtenreihe) auf dem Nachbargrundstück kann zu einer erfolgreichen nachbarrechtlichen Unterlassungsklage führen.

Denn zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten gibt, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht. Daher kann auch von der Schattenseite (beispielsweise auch von Norden) her durch Baum- bzw. Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar sein kann.

Äste und Wurzeln

Anders verhält es sich mit über die Grundstücksgrenze wachsenden Ästen oder Wurzeln; hier gilt seit jeher der Grundsatz, dass der Grundstückseigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze des Nachbarn aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst auch benutzen darf.

Er hat dabei aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Würde also etwa das Abschneiden sämtlicher Wurzeln unmittelbar an der Grundstücksgrenze das Überleben der Pflanze oder die Statik des Baumes gefährden, sodass dieser umzustürzen drohte, so hat er sich auf das Abschneiden jener Wurzeln oder Wurzelteile zu beschränken, die die Pflanze gefahrlos "entbehren" kann.

Erforderlichenfalls ist ein Fachmann zu Rate zu ziehen. Der beeinträchtigte Nachbar darf dabei ohne das Einverständnis des anderen nicht den fremden Grund betreten, er darf ohne Einverständnis des Nachbarn nicht einmal eine Leiter an den fremden Baum anlehnen. Das Schnittgut muss er selbst entsorgen, er darf es auch nicht über die Grundgrenze werfen.

Die Früchte überm Zaun

Die Früchte überm Zaun

Zum Überhang zählen auch die Früchte. Die gehören zwar dem Baumeigentümer, aber der Nachbar, in dessen Grund die Äste hineinragen, hat das Recht, die Früchte zu pflücken. Dazu darf er aber weder auf den Baum klettern noch eine Leiter daran lehnen, und er darf schon gar nicht den fremden Grund betreten. Alle Früchte aber, die er dennoch erreichen kann, darf er behalten.

Werden Zweige, Äste oder Wurzeln einer Pflanze nicht vom beeinträchtigten Grundeigentümer, sondern von einem Dritten entfernt, könnte der Baumeigentümer diesen Eigentumseingriff mit Klage abwehren, denn nur der Grundeigentümer oder ein Fruchtnießer des Nachbargrundes, nicht aber ein Dritter hat das Recht, sich den Überhang anzueignen.

Wenn von einem überhängenden Ast Obst abfällt, gehört es dem Grundeigentümer. Und um es ganz genau zu betrachten: Wenn mit einer Windböe Früchte von einem (nicht überhängenden) Ast über den Zaun "geflogen" kommen, dann gehören diese Früchte weiterhin dem Eigentümer des Baumes. Dieser könnte sie auch wieder zurückfordern.

Wer im Schadensfall für die Kosten aufkommt

Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste anfallenden Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn durch die Äste oder Wurzeln ein Schaden entstanden ist oder offenbar zu entstehen drohte (z.B. Wasser-, Kanal- oder andere Leitungen werden zerstört oder verstopft, Platten eines Weges gehoben, Schäden an Dach, Fassade oder geparkten Fahrzeugen verursacht).

In einem solchen Fall hat der Eigentümer der Pflanze dem betroffenen Grundstückseigentümer die Hälfte der entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierbei sind überdies spezielle bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften betreffend den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen zu beachten.

Manchmal braucht es die Polizei

Manchmal braucht es die Polizei

Die Selbsthilfe ist zwar bei Pflanzen legitim, jedoch nicht verallgemeinerungsfähig. Das ABGB verweist Rechtsuchende in erster Linie an die zuständigen Behörden: Wer stattdessen auf Selbsthilfe setzt oder die Grenzen der Notwehr überschreitet, muss sich dafür verantworten.

Wenn also der Nachbar unbeirrbar Krach macht, sollte zunächst einmal die Polizei gerufen werden, die im Extremfall sogar lärmende Geräte (nicht aber den Säugling des Nachbarn) beschlagnahmen kann. Sollte Sie der Nachbar etwa bespucken, wäre das theoretisch auch ein Fall für die Polizei. In beiden Fällen droht eine Verwaltungsstrafe.

Hierbei ist zu beachten, dass ab der Anzeige das Verfahren amtswegig ist; das heißt, dass die Nachbarn die Angelegenheit dann nicht mehr unter sich ausmachen können. Stellt sich heraus, dass der Angezeigte tatsächlich lärmte oder spuckte und somit einer Verwaltungsübertretung beging, dann ist eine der Schuld angemessene Strafe über ihn zu verhängen.

Lärmerregung

Lärmerregung

Bei den meisten Beschwerden über Nachbarn geht es um Beeinträchtigungen durch Lärm, etwa durch Klavierspiel oder laute Musik aus der Stereoanlage. Eine Lärmerregung, die tagsüber hingenommen werden muss, kann als ungebührlich angesehen werden, wenn sie in gleicher Lautstärke zur Nachtzeit erfolgt.

Dreht jemand zu früher Stunde sein Radio so laut auf, dass es den Nachbarn aus dem Bett hebt, dann kann dieser gleich die Polizei rufen. Der Verwaltungsgerichtshof ersah darin eine ungebührliche Erregung störenden Lärms.

Auch laute Musik aus einer Stereoanlage am offenen Fenster, eine Viertelstunde vor Mitternacht, ist selbst in der auch zur Nachtzeit belebten Wiener Innenstadt geeignet, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen. Das gilt genauso, wenn es sich um klassische Musik handelt.

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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