Der Aufwand fürs Abwimmeln übersteigt die strittige Forderung bei weitem.
Im Jänner 1995 begann Herr Heller1) seinen Dienst bei einer Baufirma. Bei der Anstellung bekam er ein Dienst-Handy. Dabei wurde die Nummer von Herrn Hellers privatem D-Netz-Telefon auf das Gerät des Arbeitgebers übertragen. Ende 1996 schlitterte die Firma in die Insolvenz. Herr Heller kündigte und gab das Handy zurück. Im Oktober 1998, als er die Sache schon längst vergessen hatte, erhielt er Post von einem Inkassobüro. 2866,13 Schilling sei er der mobilkom für eine nicht bezahlte Handy-Rechung schuldig. Herr Heller bat um erklärende Unterlagen. Die bestanden in einer Rechnung, lautend auf die pleite gegangene BauGes. m. b. H., fällig am 1. 3. 1997. Dazu den Zusatz: „Der Anschluß wurde am 10. 4. 92 von Herrn Heller Erich angemeldet. Herr Heller ist unser rechtlicher Vertragspartner und haftet für die offene Forderung. Das Anmeldeformular ist leider nicht mehr vorhanden.“
Letzteres fand Herr Heller seltsam: „Das Formular zwischen Baufirma und mobilkom aus dem Jahr 1995 gibt es nicht mehr, aber das zwischen mir und der (mobilkom-Vorgängerin) Post aus dem Jahre 1992 sehr wohl.“ Der Verdacht liege nahe, daß sich mobilkom nun an ihn halte, nachdem bei der insolventen Baufirma nichts mehr zu holen war.