Anfang 1999 hatten die Wiener Linien ihre Tarife erhöht. Viele Jahreskartenbesitzer zahlen monatliche Raten per Einzugsermächtigung. Die Raten wurden nun um 60 Schilling pro Monat erhöht. Das wollte Frau Berger nicht schlucken. Wir führten einen Musterprozess. Die Wiener Linien argumentierten mit den Tarifbestimmungen, wonach auch die laufenden Raten für Jahreskarten angehoben werden können. Außerdem habe die Kundin schon früher zwei Tariferhöhungen hingenommen und damit der Preisanhebung zugestimmt. Das Gericht sah das anders: „Die beiden unbeeinspruchten Preiserhöhungen stellen keine Zustimmung zu den Erhöhungen dar.“ Denn eine solche Zustimmung durch Stillschweigen ist bei Regelungen, die den Kunden nur belasten, grundsätzlich nicht zu vermuten. Überdies geht beim Einzug von Forderungen die Initiative vom Gläubiger aus. Wenn der Schuldner dazu schweigt, heißt das nicht, dass er zustimmt, so das Gericht. Die Klausel, die auf „Tarifbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung“ verweist, ist unwirksam. Hier wird die Konsumentin „völlig einseitig“ (so das Gericht) der zukünftigen Vertragsgestaltung unterworfen. Einseitige Preiserhöhungen ohne Bindung an klare Parameter widersprechen dem Konsumentenschutzgesetz. Die Wiener Linien haben berufen. Andere Verkehrsunternehmen verwenden ähnliche Klauseln.
BG Linz 28.3.2000, 9 C 1885/98x
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