Der VKI gewinnt eine Verbandsklage auf Unterlassung gegen T-Mobile in erster Instanz. Es ist irreführend, "unlimitiertes Surfen" anzukündigen und dann ab einem Verbrauch von 3 GB die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf 64 kb pro Sekunde zu senken.
Irrführende Blickfangwerbung
Das Handelsgericht Wien entschied in einem Verbandsverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) auf irreführende Blickfangwerbung in folgendem Fall: Ein Mobilfunktarif namens „Smart Net Unlimited“ wird mit „unlimitiert surfen“ und „soviel mobiles Internet, wie sie wollen“ beworben. Ab Erreichen eines gewissen Datenvolumens (3 GB/6GB) reduziert der Anbieter die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf maximal 64 kb pro Sekunde.
Internetverwendung eigeschränkt
Eine so langsame Verbindung schränke den üblichen Gebrauch des Internet so erheblich ein, dass von „unlimitiert“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr die Rede sein könne.
Der entsprechende Hinweis auf die Drosselung war im TV-Spot nur für drei Sekunden eingeblendet, und für das Gericht damit mangels Lesbarkeit keinesfalls ausreichend deutlich, um die Irreführung durch das blickfangartige „unlimitiert“ zu beseitigen.
Signalwirkung für die Branche
„Das Urteil hat Signalwirkung für die gesamte Branche, über das Ziel schießende irreführende Werbung endlich zu unterlassen,“ sagt Mag. Ulrike Docekal, zuständige Juristin im Bereich des des VKI. „Einschränkungen von Blickfängen sind erlaubt, aber diese Einschränkungen müssen von einem durchschnittlichen Verbraucher deutlich lesbar sein. Das ist insbesondere bei Fernsehwerbung regelmäßig nicht der Fall.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.