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Internetabzocke - Am Rande der Legalität

Aus dem World Wide Web kann man sich vieles kostenlos holen. Aber Achtung: Viele Unternehmen - siehe unten - verlangen bei vermeintlichen Gratis-Angeboten später Geld – meist zu Unrecht.

„Als ich ein Update für mein Navigationsgerät durchführte, bin ich irrtümlich auf ein Download Service geraten“, schrieb uns Herr L. Er hatte dort weder Software heruntergeladen noch seine Benutzerkennung oder das Passwort aktiviert. Trotzdem erhielt er einige Zeit später eine Zahlungserinnerung über 96 Euro, weil er angeblich einen Vertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen hatte.

Unternehmen drohen …

Zur Untermauerung der Forderung hieß es dort:
„Diese Zahlungserinnerung wirkt verzugsbegründend und bewirkt gem. §§ 280, 286 BGB, dass Sie von nun an zum Ersatz des sog. Verzugsschadens verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere auch die weiteren Kosten der Rechtsverfolgung, etwa durch weitere Mahnungen, Einschaltung eines Inkasso-/Rechtsanwaltsbüros oder Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.“
Diese und ähnliche Floskeln sollen einschüchtern und tun es auch. Entsprechend verzagt sind viele Leserinnen und Leser, die sich an uns wenden, wenn sie so ein Schreiben oder E-Mail bekommen haben.

… wir  geben Entwarnung

„Zahlen müssen Sie sicher nichts!“  Diese frohe Botschaft können wir in solchen Fällen geben. Solche Schreiben sind nämlich in den meisten Fällen nur leere Drohungen. Diese Form von Internetabzocke grassiert derzeit. Leider haben auch viele schwarze Schafe das Internet entdeckt und so bewegen sich die Geschäftsmodelle mancher Unternehmen am Rande der Legalität.

Einmal hinsurfen genügt nicht

Damit ein Vertrag zu Stande kommt, müssen beide Seiten dem Vertrag zustimmen. Ein Unternehmer stellt sein Angebot online, ein Konsument nimmt dieses an und bestellt. Bei einem solchen Geschäft – die Juristen sprechen von Fernabsatz – muss aber deutlich über das Rücktrittsrecht informiert werden. Genau da hapert es aber. Entweder wird gar nicht auf das Recht zum Vertragsrücktritt (auch Widerruf genannt) hingewiesen oder so versteckt, dass es für durchschnittliche User nicht zu finden ist.

Rücktrittsfrist noch nicht vorbei

Damit ist die Frist zum Rücktritt jedenfalls noch offen. Das heißt, man kann immer noch den Rücktritt erklären, wenn man ganz sicher gehen will, dass die Firma keine rechtlich wirksame Forderung mehr stellen kann. 
Manche Konsumenten glauben jedoch, dass sie nun auf jeden Fall „ertappt“ sind und zahlen müssen. Und wundern sich, woher die Unternehmen ihre Postadresse kennen. Des Rätsels Lösung heißt IP-Adresse. Diese ist weltweit jedem Internet-Anschluss zuzuordnen. Jeder, der eine Internetseite anklickt, hinterlässt dort seine IP-Adresse. Und über die ist auch die Postanschrift eruierbar.

E-Mail-Rücktritt nicht sinnvoll

Wenn man seinen Rücktritt erklären will, sollte man dies sicherheitshalber per eingeschriebenem Brief tun. Der Grund: E-Mail können verschwinden, ohne dass der Absender eine Verständigung erhält. Somit kann ein Unternehmen immer bestreiten, dass ein Rücktrittsschreiben eingelangt ist.

Nicht einschüchtern lassen

Allerdings bedeutet ein Rücktrittschreiben meist nicht, dass man nun in Ruhe gelassen wird. Immer wieder kommen Mahnungen, oft sogar von Inkassobüros und Rechtsanwälten. Hier heißt es kühlen Kopf bewahren. Man kann dem Anwalt oder Inkassobüro eine Kopie seines Rücktrittsschreibens schicken. Vor allem aber sollte man sich eines vor Augen halten: Gerade weil diese Unternehmen keinen Rechtsanspruch haben, setzen sie darauf, dass viele Menschen vor „offiziell“ wirkenden Schreiben Angst haben. So belästigen sie alle, die einmal auf ihre Internetseiten gelangt sind, mit einschüchternden Briefen – in der Hoffnung, dass der eine oder die andere doch die Nerven verliert und bezahlt, um endlich Ruhe zu haben. Diese Freude sollte man ihnen keinesfalls machen!

Urteil gibt Konsumentin recht

Zur Beruhigung kann auch ein Urteil beitragen, das das Amtsgericht München schon vor einiger Zeit gefällt hat. Eine dieser Abzockfirmen hatte eine deutsche Konsumentin geklagt, war bei Gericht aber abgeblitzt. Seither hat es in diesem Zusammenhang keine Gerichtsverfahren mehr gegeben. Diese dubiosen Unternehmen scheuen wohlweislich ein neuerliches Gerichtsverfahren und probieren es lieber mit Einschüchtern.

Schwarze Liste

Folgende Unternehmen sind bei uns in diesem Zusammenhang in letzter Zeit verstärkt aufgefallen:

  • Antassia GmbH
  • Content GmbH
  • Content4u GmbH
  • Content Services Ltd.
  • Go Web Ltd.
  • NOM New Online Media Ltd.
  • Premium-Content GmbH
  • Premium Software GmbH
  • Webtains GmbH

Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der österreichische Internet-Ombudsmann führt eine Watchlist solcher Firmen, wobei nach Firmennamen oder nach Internetadressen gesucht werden kann.

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