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Handywertkarten: Verfall unzulässig - OGH-Urteil: Guthaben zurückfordern

Wer sein Handy nur selten benützt, steht vor dem Problem, dass die Handywertkarte nach einem Jahr verfällt. Der VKI hat dazu ein Verfahren gegen mobilkom austria geführt und Recht bekommen: Das Guthaben verfällt nicht, die Konsumenten können es zurückfordern.

In letzter Zeit häufen sich Konsumenten-Anfragen zum Verfall von Handywertkarten. Der VKI wollte die Frage klären, ob ein Restguthaben verfallen darf, wenn die Handywertkarte nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgeladen wird.

OGH gibt VKI recht  

In einem Verbandsklags-Verfahren gegen den Marktführer mobilkom (Aktenzahl OGH 21.12.2006, 6 Ob 277/06p; OLG 27.06.2006 1 R 214/05f) hat uns der Oberste Gerichtshof recht gegeben und mehrere Klauseln für gesetzwidrig erklärt:

  • dass die Wertkarte ihre Gültigkeit verliert, wenn sie nicht bis zum angegebenen Datum aufgeladen wird;
  • den Verfall des Guthabens, wenn die Karte nicht binnen 13 Monaten wieder aufgeladen wird;
  • den Verfall des Guthabens bei Wechsel zu einem anderen Provider.

Rückforderung des Restguthabens

Ungesetzlich ist auch, dass die Konsumenten das Guthaben binnen 6 Monaten zurückfordern müssen, sonst verfällt es. Nach dem OGH-Urteil müssen Konsumenten das Restguthaben nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zurückfordern. Der OGH sagt in dieser Entscheidung nur, dass eine Frist von unter drei Jahren zu kurz ist. Drei Jahre muss die Frist somit jedenfalls betragen.

Auswirkung des Urteils für mobilkom-Kunden

Wer nach Ablauf des vorgegebenen Zeitraumes über ein Restguthaben verfügt, kann es bei der mobilkom zurückfordern. Diese Rückerstattung kostet die Kunden jedoch eine Manipulationsgebühr von € 20. Aufgrund der bisherigen Judikatur darf der Betreiber eine Manipulationsgebühr für die Rückerstattung des Restguthabens verlangen. Die Fragen, wie hoch ein angemessenes Manipulationsentgelt sein darf, und ob die von mobilkom geforderten € 20 zulässig sind, wurden bei Gericht bislang noch nicht geklärt.

Achtung: Verbrauch des Restguthabens nicht möglich

Aus der OGH-Entscheidung lässt sich nicht der Verbrauch des Restguthabens ableiten: Will der Kunde die Wertkarte nicht neuerlich aufladen, so kann er das Restguthaben über den vorgegebenen Zeitraum hinaus nicht mehr verbrauchen, sprich damit telefonieren. Denn es ist rechtlich zulässig, dass eine Wertkarte mit einer Befristung versehen wird. Daher bleibt nur die Möglichkeit der Rückerstattung gegen die Manipulationsgebühr.

Verfallsklausel rechtswidrig

Die Ergebnisse des aktuellen Verbandsklags-Verfahrens betreffen die Kunden der mobilkom austria. Im Falle rechtswidriger Verfallsklauseln bei anderen Betreibern behält sich der VKI vor, weitere Verbandsklags-Verfahren anzustrengen und die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen. Eines lässt sich jedoch im Lichte der bisherigen Judikatur schon jetzt sagen: Falls eine Verfallsklausel vereinbart wurde, so ist diese rechtswidrig.

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