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Handyverträge - Was im Fall der Kündigung zu beachten ist

Hat man den Handyvertrag einmal ­unterschrieben, ist es nicht immer einfach, aus diesem wieder ­herauszukommen. Wir sagen Ihnen, was es im Falle der Kündigung zu beachten gilt.

Das neue Smartphone des bevorzugten Herstellers ist gerade auf den Markt gekommen und dann stolpert man über dieses sensationelle Null-Euro-Angebot. Viele Kunden werden schwach und greifen zu. Doch umsonst gibt es auch in der Telekommunikationsbranche nichts. 

Maximal zwei Jahre Mindestvertragsdauer

Der Konsument wird das vermeintliche Gratishandy in der Regel durch einen teuren Tarif bei längerer Vertragslaufzeit mehr als abbezahlen. Maximal 24 Monate darf ein Anbieter den Kunden zu ­Beginn eines Vertrages über Telefon- und Internetdienste nach § 25d Absatz 1 Tele­kommunikationsgesetz (TKG) binden. Die Mindestvertragsdauer von 24 Monaten, oft auch als Kündigungsverzicht bezeichnet, ist allerdings nur dann rechtens, wenn der Kunde vom Betreiber eine entsprechende Gegenleistung ­erhält – zum Beispiel ein vergünstigtes Endgerät, einen Erlass des Aktivierungsentgeltes oder der Herstellungskosten. 

Regeln für die Kündigung

Schriftlich kündigen

Auch wer nach Ende der Laufzeit aus dem Vertrag aussteigen möchte, muss ­bestimmte Regeln beachten. So sehen viele Vertragsbedingungen eine „Schriftform“ für die Kündigung vor. Der Kunde muss schriftlich kündigen und das Kündigungsschreiben unbedingt unterschreiben. Einfach eine E-Mail ohne digitale Signatur zu schicken, genügt häufig nicht. Aus Beweisgründen raten wir dazu, die Kündigungserklärung nachweislich, also mit eingeschriebenem Brief, an den Telekombetreiber zu senden. Zu beachten ist, dass es – auch wenn die Mindestvertragsdauer abgelaufen ist oder wenn keine Mindestvertragsdauer vereinbart war – eine Kündigungsfrist und eventuell auch einen Kündigungstermin gibt. 

Auch Kündigungstermine beachten

Wer den Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden möchte, muss die darin angegebene Kündigungsfrist im Auge behalten. Viele Verträge sehen eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vor. Zu beachten ist, dass die Kündigung dann auch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam wird. Bis dahin muss der Kunde weiterhin die Entgelte des bestehenden Vertrages bezahlen. Manchmal sind auch Kündigungstermine vereinbart. Das bedeutet, dass die Kündigung nur an bestimmten Tagen wirksam werden kann. Wird etwa eine dreimonatige Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten vereinbart, muss der Kunde zumindest drei Monate vorher kündigen. Die Kündigung wird aber ­dennoch erst zum jeweiligen Monatsletzten wirksam. Erfolgt die Kündigung beispielsweise am 2. März, so endet der Vertrag am 30. Juni, also fast vier ­Monate nach der Kündigungserklärung.

Kürzere Kündigungsfrist bei Neuverträgen

Die unzumutbar langen Kündigungsfristen von drei Monaten sollten allerdings der Vergangenheit angehören. Am 26. Februar 2016 ist die Neuerung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass die Betreiber von Kommunikationsdiensten den Kunden mit Verträgen, die ab dem 26.2.2016 geschlossen wurden, eine Kündigungsfrist von einem Monat ermöglichen müssen. Die ­Kündigung wird dann jeweils zum Ende des darauffolgenden Monats wirksam. 

Restentgelte

Änderungen durch den Anbieter

Keine Rolle spielt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist, wenn der Betreiber einseitig Änderungen der Vertragsbedingungen vornimmt. Damit derartige einseitige Änderungen überhaupt wirksam werden können, müssen sie dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Inkrafttreten in geeigneter Form mitgeteilt werden. Das kann etwa durch Aufdruck auf der Rechnung oder per Brief ­geschehen. Der Kunde hat dann folgende Möglichkeiten: Er kann die neuen Kondi­tionen entweder akzeptieren (dann muss er nicht reagieren) oder den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen kostenfrei kündigen. Er kann nicht darauf ­bestehen, die alten Konditionen zu behalten.

Außerordentliche Kündigung

Falls er kündigt, muss die Kündigung allerdings beim Betreiber eingegangen sein, bevor die neuen Konditionen wirksam ­werden. Eine allfällig vereinbarte Mindestvertragsdauer ist bei einer Kündigung aufgrund einer ein­seitigen Vertragsänderung ungültig und muss vom Kunden nicht mehr eingehalten werden. Ebenso gelten die ­normalen Kündigungs­fristen in diesem Fall nicht. Der Kunde muss bei einer außer­ordentlichen Kündigung auch nur jene ­Kosten tragen, die bis dem Zeit-punkt an­fallen, ab dem die neuen Konditionen gelten.

Restentgelte möglich

Egal ob es zu einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden oder einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch den Betreiber innerhalb der Mindestvertragsdauer kommt: Viele Vertragsbedingungen sehen die Verrechnung von Restentgelten vor. ­Diese dürfen allerdings lediglich die offenen monatlichen Grundentgelte, Paketpreise beziehungsweise die vereinbarten Mindest­gesprächsumsätze betreffen, die bis zum Ende der Mindestvertragsdauer anfallen würden. Weitere Abschlagszahlungen sind nach der Rechtsprechung des Obersten ­Gerichtshofes (OGH) im Fall einer vorzeitigen Kündigung unzulässig, da sie einer Vertragsstrafe gleichkommen würden und daher gröblich benachteiligend wären.

Rufnummernmitnahme

Kostenlose Papierrechnung

Immer wieder ein Thema sind Entgelte, die für Papierrechnungen eingefordert werden. Dabei sieht § 100 TKG hier unmissverständlich vor, dass der Teilnehmer bei Vertragsabschluss die Möglichkeit haben muss, zwischen einer Rechnung in elektronischer Form und in Papierform wählen zu können. Die Möglichkeit des Teilnehmers, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, darf zudem vertraglich nicht ausgeschlossen werden, und zwar während des gesamten Vertragsverhältnisses. Wird der Entgeltnachweis in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, muss es dem Teilnehmer möglich sein, den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten.

Rufnummernportierung

Bei einem Wechsel des Anbieters hat der Kunde das Recht, seine Rufnummer zu behalten. Die Höhe des Entgelts, das von den Betreibern dafür verlangt werden darf, ist gesetzlich geregelt. Der gesetzliche Anspruch auf Rufnummernmitnahme besteht jedoch nicht, wenn man innerhalb eines Unternehmens die Marke wechselt – also etwa von A1 zu bob oder von T-Mobile zu tele.ring –, da es sich um keinen „echten“ Betreiberwechsel handelt. Faktisch bieten die Betreiber in der Regel aber auch in diesem Fall eine Rufnummernmitnahme an.

NÜV-Information

Voraussetzung für die Rufnummernübertragung ist die Nummernübertragungsinformation (NÜV-Information). Die Nummernübertragungsinformation ist eine schriftliche Information über das aufrechte Vertragsverhältnis beim bestehenden Betreiber und gibt einen Überblick über die Kosten der geplanten Rufnummernmitnahme. Der Teilnehmer kann den Antrag auf Ausstellung einer NÜV-Information direkt beim abgebenden Betreiber stellen oder der aufnehmende Betreiber leitet den Antrag an den abgebenden Betreiber weiter.

Der eigentliche Antrag auf Rufnummernmitnahme ist dann (unter Vorlage der NÜV-Information) im Shop des neuen Mobilfunkbetreibers zu stellen. Steht dem Antrag nichts entgegen, kann die Rufnummer im neuen Netz aktiviert werden.

Änderungen ab 1. März 2016

Neue Regelungen

Die Rufnummernmitnahme darf ab 1. März 2016 nicht mehr als 10 Euro kosten (maximal 1 Euro für die NÜV-Information plus maximal 9 Euro für die Durchführung der Rufnummernmitnahme). Mit diesem Datum ist die Rufnummernmitnahme für jene Kunden kostenlos, die das Recht haben, den Vertrag aufgrund einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Betreiber außerordentlich zu kündigen.

In der Regel dauert die Abwicklung einer Rufnummernmitnahme maximal drei Werktage. Bis zum 29. Februar 2016 mussten der Antrag auf die Ausstellung einer NÜV-Information und der eigentliche Antrag auf Rufnummernmitnahme vor Beendigung des alten Vertrages gestellt werden. Neu ist, dass nur noch die NÜV-Information während des aufrechten Vertragsverhältnisses beantragt werden muss; der Antrag auf Rufnummernmitnahme kann innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende beim neuen Mobilfunkbetreiber gestellt werden.

Vertrag endet nicht mit Rufnummernportierung

Auch wenn die Rufnummer bereits portiert wurde, ist der alte Vertrag nicht automatisch beendet. Der Kunde muss diesen unter Einhaltung der Kündigungsfristen separat kündigen. Der Kunde kann den bestehenden Vertrag bis zum tatsächlichen Vertragsende weiter nutzen. Er erhält dafür eine neue Rufnummer.

Rechnungseinspruch

3 Monate für Einspruch

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der monatlichen Abrechnung, kann der Kunde beim Betreiber Rechnungseinspruch erheben. Dieser muss schriftlich binnen drei Monaten nach Rechnungserhalt an den Betreiber geschickt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, die beeinspruchten Entgelte zu überprüfen. Kommt er dabei zum Ergebnis, dass die verrechneten Beträge korrekt sind, hat er dies schriftlich mitzuteilen; hat er sich bei der Verrechnung geirrt, muss er dem Kunden eine neue Rechnung mit dem berichtigten Rechnungsbetrag zusenden.

Kein Aufschub

Der Einspruch gegen eine Rechnung schiebt deren Fälligkeit nicht auf. Die Rechnung muss also dennoch vorerst beglichen werden. Ein Aufschub der Fälligkeit kann nur über die Schlichtungsstelle der Schlichtungsstelle bei Problemen mit Mobilfunkanbietern (Rechnung, ...) veranlasst werden. Informationen zum Aufschub der Fälligkeit, zum Verfahrensformular und zum Schlichtungsverfahren können auf der angegebenen Website nachgelesen werden.

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