Musiker in Aktion: Der Fotograf muss das Kunststück vollbringen, nahe am Geschehen zu sein, ohne zu stören.
Freiheit des Straßenbildes
Ein schönes Schloss, sagen wir: in Niederösterreich. Sie fotografieren es und verkaufen Ihre Aufnahme als Ansichtskarte. Dürfen Sie das? Ja, rechtlich spricht nichts dagegen, hierzulande gilt die sogenannte Freiheit des Straßenbilds. Anderes Beispiel: Sie spazieren auf der Straße und machen Fotos von Passanten. Auch das dürfen Sie, und zwar ohne weitere Einschränkung, wenn Sie die Fotos für den Eigengebrauch machen.
Veröffentlichung von Fotos
Komplizierter wird es, wenn Sie die Aufnahmen veröffentlichen wollen. Dann haben Sie insbesondere darauf zu achten, dass Sie keine "berechtigten Interessen" der abgebildeten Person verletzen, das heißt, Sie dürfen sie beispielsweise nicht in verächtlicher Weise darstellen. Richtig heikel wird die Sache, wenn es sich bei der Person um eine berühmte Persönlichkeit handelt, die ihr Konterfei vermarktet. Hier sind gegebenenfalls das Recht am eigenen Bild und das Recht auf freie Meinungsäußerung gegeneinander abzuwägen.
Fotografierverbot während Aufführungen
Warum wir Sie mit solchen juristischen Details behelligen? Weil die (nicht nur, aber insbesondere) für Konzert- und Bühnenfotografen relevant sind. Oft macht zudem der Veranstalter von seinem Hausrecht Gebrauch und spricht für das Publikum ein Fotografierverbot während der Aufführung aus. Überwachen lässt sich dieses Verbot jedoch kaum, in Zeiten, da Fotos auch mit dem Handy geschossen werden können.
Brief vom Anwalt wahrscheinlich
Doch wer meint, mit dem gelungenen Schnappschuss einer berühmten Band das große Geld zu machen, wird bei Veröffentlichung dieses Bildes garantiert ein Schreiben vom Anwalt der Band erhalten.
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