Haftung des Parkplatzbetreibers
Ein Parkplatzbetreiber haftet für Diebstahlschäden, wenn er die Überwachung der Anlage versprochen hat. Autofahrer müssen dann auch bei wertvollem Gepäck keine besonderen Vorkehrungen gegen Einbruch treffen.
Oberlandesgericht Karlsruhe
14. 7. 2004, 1U 46/04