Zum Inhalt

Bewachter Parkplatz - Haftung

, aktualisiert am

Bemerkenswertes Urteil für Konsumenten.

Haftung des Parkplatzbetreibers

Ein Parkplatzbetreiber haftet für Diebstahlschäden, wenn er die Überwachung der Anlage versprochen hat. Autofahrer müssen dann auch bei wertvollem Gepäck keine besonderen Vorkehrungen gegen Einbruch treffen.

Oberlandesgericht Karlsruhe
14. 7. 2004, 1U 46/04

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Zielpunkt - Parkplatz

In unserer Rubrik "Vor den Vorhang" berichten Leser über Unternehmen, die besonderes Entgegenkommen gezeigt haben - über die gesetzlichen Ansprüche (Gewährleistung) oder vertragliche Zusagen (Garantie) hinaus.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang