Wien, 1974: Eine Wohnung steht in Flammen. Die Feuerwehr kann nicht helfen, denn „wild“ geparkte Autos behindern die Zufahrt. Eine betagte Frau kommt ums Leben.
Fahrzeuge, die den Verkehr auf öffentlichen Straßen behindern, können seither durch die Behörde entfernt, also abgeschleppt werden. Die rechtliche Basis dafür ist § 89a der Staßenverkehrsordnung. Dort sind auch Beispiele für Verkehrsbeeinträchtigungen aufgelistet: wenn der öffentliche Verkehr (Schienenfahrzeuge und Linienbusse) behindert, Gehsteige, Schutzwege, Behindertenrampen oder Radfahrerüberfahrten unbenützbar, Ladezonen, Behindertenparkplätze, Autobusabstellplätze oder Taxistandplätze verstellt sind. Auch andere als im Gesetz ausdrücklich genannte Gründe sind zulässig, etwa eine Behinderung durch das Ignorieren der 5-Meter-Zone bei Kreuzungen.