Pensionsvorsorge: Für Berufstätige ist die Abfertigung ein Fixpunkt in der Planung der finanziellen Altersvorsorge. Hier die wichtigsten Infos und Tipps.
Diese Form der betrieblichen Vorsorge steht per Gesetz jedem Beschäftigten zu: Seit dem 1. Jänner 2003 haben alle Arbeitnehmer, die ab diesem Stichtag in ein neues Dienstverhältnis eintreten oder eingetreten sind, Anspruch auf die Abfertigung NEU. 2008 wurde dieser Anspruch auf freie Dienstnehmer, Lehrlinge und selbstständig Erwerbstätige ausgeweitet. Für Dienstverhältnisse, die vor 2003 begannen, galt und gilt zum Teil heute noch die Abfertigung ALT.
Abfertigung ALT
Im alten Abfertigungssystem wird die Abfertigung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Sie beträgt nach 3-jähriger Dienstzeit 2 Monatsentgelte und steigt schrittweise bis auf 12 Monatsentgelte nach 25-jähriger Dienstzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel zur Abfertigung NEU sinnvoll sein. Ein Übertritt ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Sinnvoll wäre ein Wechsel zum Beispiel, wenn man vorhat, ein Dienstverhältnis selbst zu kündigen. Tipp: Für Arbeitnehmer, die schon sehr viele Dienstjahre bei einem Arbeitgeber angesammelt haben und ziemlich sicher nicht von sich aus kündigen werden, ist das alte Abfertigungsmodell in der Regel finanziell attraktiver.
Abfertigung NEU
Bei der Abfertigung NEU zahlt der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts gemeinsam mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse. Von dort wird der Beitrag an die vom Arbeitgeber oder Selbstständigen gewählte betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet.
Bei den Selbstständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge direkt an die gewerbliche Sozialversicherung (SVA) zahlen, wird der entsprechende Betrag von der SVA an die Abfertigungskassen überwiesen. Für die Abwicklung verrechnen die Sozialversicherungsträger 0,3 % der Beiträge.
Anders als beim alten Abfertigungssystem können hier die bislang angesparten Vorsorgebeiträge bei Jobwechsel zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden. Der Betrag wird in die Vorsorgekasse des neuen Betriebes übertragen und das Ansparen geht weiter.
Nach einer Mindestzeit von drei Dienstjahren kann man sich die Abfertigung auch auszahlen lassen – und wieder bei null beginnen. Das sollte aber nur in wirklichen Ausnahmefällen passieren! Besser, der Betrag bleibt im sogenannten Rucksack und wird bei einem Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitgenommen. So kann er – wenn auch in kleinen Schritten – wachsen.
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