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Abfertigung - Fixpunkt bei der Altersvorsorge

Pensionsvorsorge: Für Berufstätige ist die Abfertigung ein Fixpunkt in der Planung der finan­ziellen Altersvorsorge. Hier die wichtigsten Infos und Tipps.

Diese Form der betrieblichen Vorsorge steht per Gesetz jedem Beschäftigten zu: Seit dem 1. Jänner 2003 haben alle Arbeitnehmer, die ab diesem Stichtag in ein neues Dienstverhältnis eintreten oder eingetreten sind, Anspruch auf die Abfertigung NEU. 2008 wurde dieser Anspruch auf freie Dienst­nehmer, Lehrlinge und selbstständig Erwerbstätige ausgeweitet. Für Dienstverhältnisse, die vor 2003 begannen, galt und gilt zum Teil heute noch die Abfertigung ALT.

Abfertigung ALT

Im alten Abfertigungssystem wird die Abfertigung nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Sie beträgt nach 3-jähriger Dienstzeit 2 Monatsentgelte und steigt schrittweise bis auf 12 Monatsentgelte nach 25-jähriger Dienstzeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Wechsel zur Abfertigung NEU sinnvoll sein. Ein Übertritt ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Sinnvoll wäre ein Wechsel zum Beispiel, wenn man vorhat, ein Dienstverhältnis selbst zu kündigen. Tipp: Für Arbeitnehmer, die schon sehr viele Dienstjahre bei einem Arbeitgeber angesammelt haben und ziemlich sicher nicht von sich aus kündigen werden, ist das alte Abfertigungsmodell in der Regel finanziell attraktiver.

Abfertigung NEU

Bei der Abfertigung NEU zahlt der Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter ab dem 2. Monat des Dienstverhältnisses monatlich 1,53 Prozent des Bruttoentgelts gemeinsam mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse. Von dort wird der Beitrag an die vom Arbeitgeber oder Selbstständigen gewählte betriebliche Vorsorgekasse (BVK) weitergeleitet.

Bei den Selbstständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge direkt an die gewerbliche Sozialversicherung (SVA) zahlen, wird der entsprechende Betrag von der SVA an die Abfertigungskassen überwiesen. Für die Abwicklung verrechnen die Sozialversicherungsträger 0,3 % der Beiträge.

Anders als beim alten Abfertigungssystem können hier die bislang angesparten Vorsorgebeiträge bei Jobwechsel zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden. Der Betrag wird in die Vorsorgekasse des neuen Betriebes übertragen und das Ansparen geht weiter.

Nach einer Mindestzeit von drei Dienstjahren kann man sich die Abfertigung auch auszahlen lassen – und wieder bei null beginnen. Das sollte aber nur in wirklichen Ausnahmefällen passieren! Besser, der Betrag bleibt im sogenannten Rucksack und wird bei einem Jobwechsel zum neuen Arbeitgeber mitgenommen. So kann er – wenn auch in kleinen Schritten – wachsen.


Sie können Ihre wahrscheinliche, zukünftige Pension mit unserem Pensionsrechner ermitteln: KONSUMENT-Pensionsrechner - Welche Pension können Sie erwarten?

Steuer, Rendite, alternative Zukunftssicherung

Mehrere Anwartschaften

Durch Jobwechsel können Anwartschaften bei mehreren Mitarbeitervorsorgekassen entstehen. Wer einen Auszahlungsanspruch hat, muss von diesem nicht Gebrauch machen. Man hat die Wahl, den Betrag in der BVK weiter zu veranlagen, in die BVK des neuen Arbeitgebers zu übertragen oder in eine private Pensionszusatzversicherung oder in eine Pensionskasse.

Rendite nicht berauschend, aber unterschiedlich

Der "Zwang" zur betrieblichen Vorsorge ist nicht jedem recht. Der Vorteil ist aber, dass sich selbst bei kleinen Beitragszahlungen im Lauf der Jahre ein gar nicht so kleiner Kapitalstock bildet. Die Rendite fällt nach Erhebungen des VKI nicht berauschend aus, was aber wegen der strengen Vorschriften hinsichtlich sicherer Veranlagung und Kapitalgarantie nicht verwundert. Dennoch gibt es Unterschiede (siehe unser Vergleichstool auf Betriebliche Vorsorgekassen: Mein Testurteil)!

Abfertigung und Steuer

Wer sich die Abfertigung auszahlen lässt, egal ob nach 36 Monaten oder bei Pensionsantritt, muss 6 Prozent Steuer bezahlen. Alternativ kann das Geld in eine Pensionskasse oder in eine Pensionszusatzversicherung übertragen werden, dann erhält man die Pension steuerfrei ausbezahlt.

Zukunftssicherung

Bei der finanziellen Pensionsplanung sollten alle Möglichkeiten von weiteren Einnahmen in Erwägung gezogen werden. Gibt es in Ihrem Unternehmen oder gab es in einem früheren Unternehmen eine Zukunftssicherung gemäß § 3 (1) 15a EStG, die möglicherweise als steuersparendes Modell für die Belegschaft abgeschlossen wurde? Mit diesem Modell können Lohnnebenkosten gespart werden und für die Mitarbeiter kann ein steuerfreies Einkommen erzielt werden.

Der Arbeitgeber schließt zugunsten seiner Arbeitnehmer eine Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung ab. Die Prämienzahlung stellt für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar. So kann er steuerbegünstigt bis zu 300 Euro pro Jahr und Mitarbeiter in eine private Vorsorgelösung investieren.

Buchtipp: KONSUMENT-Pensionsplaner

Wie sind die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen? Was können Sie von einer allfälligen Firmenpension erwarten? Und welche Rolle spielt die sogenannte „3.Säule“, die private Vorsorge, zur Abdeckung der immer wieder behaupteten „Pensionslücke“? Das Buch führt alle nötigen Überlegungen zur Vorbereitung auf den Ruhestand in strukturierter Form zusammen und behandelt alle relevanten Themen verständlich. Außerdem: Ein Online-Rechner, der ermöglicht, die drei Säulen der Vorsorge in verschiedenen Szenarien durchzurechnen.

www.konsument.at/pensionsplaner

Aus dem Inhalt

  • Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren
  • Was hat es mit der „Pensionslücke“ auf sich?
  • Das künftige Budget ermitteln
  • Staatliche, betriebliche und private Altersvorsorge
  • Ausgeben oder vererben?
  • KONSUMENT-Pensionsrechner
  • Anlagestrategie für über 50-Jährige
Flexcover, 140 Seiten, € 19,90
ISBN 978-3-99013-085-8

 

 

 

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