Zum Inhalt

Eiswaffeln: Konsumentenrechte - Im Preis inkludiert?

Muss man im Eisgeschäft nicht bestellte Waffeln bezahlen, wenn man sie gegessen hat? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier DI Renate Wagner.

Renate Wagner (Bild: Ehrensberger)
DI Renate Wagner

Waffeln, die ohne Aufforderung zum bestellten Eis serviert werden, stellen wohl ein Angebot des Eissalons dar, das Sie annehmen können oder auch nicht. Vergleichbar ist das mit dem Gebäckkorb, der im Gasthaus auf dem Tisch steht. Wenn Sie die Waffeln oder Hohlhippen essen, haben Sie damit das Angebot angenommen und müssen das Verzehrte bezahlen. Der Eissalon muss auch in der Karte den Preis angeben. Sind die Waffeln ins Eis gesteckt, gehören sie zum bestellten Eis und müssen nicht extra bezahlt werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Konsumentenrecht: Minderjährige - Mitglied eines Videoclubs

Meine Tochter wird demnächst 16 Jahre alt. Sie ist aber ohne unsere elterliche Zustimmung schon einige Zeit Mitglied eines Videoclubs. Ist dies gesetzlich gedeckt? - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser die Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Dr. Karin Baronyai.

Konsumentenrecht: Irreführende Werbung - Verwirrendes Angebot

Laut Ankündigung einer Drogerie wurden Düfte vergünstigt angeboten. Als ich mir einige Produkte aussuchte, meinte eine Verkäuferin, das Angebot beträfe nur die älteren Düfte und nicht die neuen. Wenn die Ankündigung nicht klar ist, muss ich die Ware so bekommen, wie sie angepriesen wird?

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang